Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch Ausschluss der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 vom halben durchschnittlichen Steuersatz sowie vom Halbeinkünfteverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Es verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht, dass mit § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19.12.2000 (BGBl 2000 I S. 1812; BStBl 2001 S. 25) nur für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 und 18 EStG und nicht auch für Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen wieder eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz eingeführt worden ist, dass im Veranlagungszeitraum 2001 Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG also nicht mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG 2001) tarifbegünstigt waren und dass das Halbeinkünfteverfahren bei einer nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerung einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar war.
Normenkette
EStG 2001 § 17 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1, 3; EStG 2002 § 3 Nr. 40c; GG Art. 3 Abs. 1; EG Art. 56 Abs. 1, Art. 58
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im Oktober 2005 verstorbene, mit ihr zusammen zur Einkommensteuer 2001 zu veranlagende Ehemann der Klägerin war mit 32,8947 v. H. des Grundkapitals an der X-AG beteiligt. Er veräußerte diese Beteiligung im Streitjahr 2001 mit einem Gewinn in Höhe von DM. Für den Veräußerungsgewinn beantragte er die Gewährung des halben durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit dem Hinweis ab, dass eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG für Einkünfte nach § 17 EStG gesetzlich nicht vorgesehen sei. Es setzte mit Einkommensteuerbescheid vom lediglich eine anteilige Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG von DM aus einer Bemessungsgrundlage von DM fest.
Im Verlaufe des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens stellten die Klägerin und ihr Ehemann einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes ausführten: Die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG sei ihnen zu Unrecht nicht gewährt worden. Der Ehemann sei auf Grund eines Krebsleidens seit Ende 2000 berufsunfähig und erfülle daher die personenbezogenen Voraussetzungen dieser Bestimmung. Er habe als Folge der Erkrankung auch keine Möglichkeit gehabt, die Veräußerung seiner Beteiligung in das vom Halbeinkünfteverfahren begünstigte Jahr 2002 zu verschieben. Dass er sein Lebenswerk nicht in Form einer nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Beteiligung an einer Personengesellschaft, sondern in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft organisiert habe, dürfe für ihn nicht nachteilig sein. § 34 Abs. 3 EStG wolle die Sicherung der Altersvorsorge steuerlich begünstigen; das gelte unabhängig von der vom Steuerpflichtigen getroffenen Rechtsformwahl. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verbiete deshalb, dem Veräußerer von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft den halben durchschnittlichen Steuersatz zu verwehren.
Der erkennende Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Februar 2004 12 V 4005/03 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650, als unbegründet abgewiesen, da keine ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812; BStBl I 2001, 25 – nachfolgend: EStG 2001) getroffenen und vom Finanzamt der Besteuerung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegten Regelung bestünden.
Das Finanzamt wies mit Einspruchsentscheidung vom den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 1. September 2004 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der X-AG-Aktien sei das Halbeinkünfteverfahren bzw. der halbe Steuersatz anzuwenden. Entgegen der Auffassung des BFH in seinem Beschluss vom 1. September 2004 fehle es an einem sachlichen Konzept des Gesetzgebers, da dieser Inhaber von ausländischen Beteiligungen insofern besser stelle, als hierfür das Halbeinkünfteverfahren schon in 2001 gelte. Die unterschiedliche Behandlung ausländischer und inländischer Beteiligungen stelle einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen die in Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) niedergelegte Kapitalverkehrsfreiheit dar. Das Argument, dass in Fällen mit Inlandsbezug mit der Ei...