Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1986
Tenor
I. Unter Änderung des USt-Bescheides 1986 vom und der EE wird die USt 1986 auf X DM herabgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Teilnehmergebühren, die der Kläger (Kl) bei der Veranstaltung des Marathon vereinnahmte, nach § 4 Nr. 22 b Umsatzsteuergesetz.(UStG) steuerfrei sind.
Der Kl führte ursprünglich den Namen „F Verein e.V.” und hat seinen Sitz in M. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht, durch Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage als Mittel zur körperlichen und geistigen Bildung, Förderung der sportlichen Jugendhilfe; Durchführung des Sportbetriebs, speziell der Leichtathletik und neben anderem sportliche Ausrichtung von Sportveranstaltungen. Er verfolgt in diesem Sinne ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) 1977 (vgl. §§ 1, 2 und 3 der Vereinssatzung). Der Name des Vereins wurde nachträglich in F Verein e.V. geändert. Mit Bescheinigungen vom März 1986 und November 1987 wurde der Verein vom beklagten Finanzamt (FA) als vorläufig gemeinnützig anerkannt.
In 1986 veranstaltete der Kl, ebenso wie bereits in den Vorjahren, den Marathon. Der Kl erklärte in seiner Umsatzsteuer(USt)-Erklärung für 1986 aus dieser Veranstaltung steuerpflichtige Umsätze in Höhe von X DM sowie steuerfreie Teilnehmergebühren in Höhe von X DM. Die geltend gemachte Vorsteuer betrug X DM. Laut GuV-Rechnung 1986 fielen außerdem X DM nichtabzugsfähige Vorsteuern an.
Das FA sah in der Veranstaltung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, weil Vergütungen (Preisgelder), die über den Aufwendungsersatz hinausgingen, an einige teilnehmende Spitzensportler bezahlt wurden. Es zog daraus die steuerliche Konsequenz, daß auch die Teilnehmergebühren der USt unterlägen, ließ andererseits die Vorsteuern voll zum Abzug zu. Mit USt-Bescheid vom Dezember 1988 setzte das FA demzufolge die USt abweichend von der Erklärung auf X DM fest.
Nachdem der dagegen eingelegte Einspruch keinen Erfolg hatte, hat die Klin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kl-Vertreter vor: Die Teilnehmergebühren seien ausschließlich zur Kostendeckung der Veranstaltung eingesetzt worden. Sie wurden als steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 22 UStG behandelt und erklärt. Dieser Behandlung stehe weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 UStG entgegen. Die umsatzsteuerliche Befreiung von Teilnehmern an Maßnahmen der Erwachsenenbildung mit den dafür zu entrichtenden Gebühren habe eine lange umsatzsteuerliche Tradition und sei durch das UStG 1980 auch auf kulturelle und sportliche Veranstaltung erweitert worden, die von begünstigten Unternehmern im Sinne des § 4 Nr. 22 UStG veranstaltet werden. § 4 Nr. 22 a UStG spreche davon, daß die Veranstaltungen durch Einrichtungen durchgeführt werden müssen, die gemeinnützigen Zwecken dienen. Diese Voraussetzung erfülle der Kl als gemeinnütziger Sportverein, was von dem Beklagten auch im Einspruchsverfahren nicht in Frage gestellt worden sei. Subjektiv begünstigt sei der Unternehmer, der die Voraussetzungen hier gemeinnütziger Verein – erfülle. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift sei es, die Leistungen begünstigter Unternehmer für den Teilnehmer an der Veranstaltung zu verbilligen. Dieser Zweck des Gesetzgebers würde allein aufgrund der Tatsache verloren gehen, daß die Finanzverwaltung eine sportliche Veranstaltung eines gemeinnützigen Vereins deswegen nicht als Zweckbetrieb im Sinne des § 67 a AO behandelt, weil auch nur ein Teilnehmer der Veranstaltung Leistungen erhält, die über den Aufwandsersatz hinausgehen. Unabhängig von der Qualifizierung einer Veranstaltung als Zweckbetrieb oder als „bezahlter Sport” diene die Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken, indem sie mehreren tausend Breitensportlern ermöglichte, sich körperlich zu betätigen. In § 4 Nr. 22 b UStG werde die USt-Freiheit gewährt, „soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren bestehe”. Es sei hier gerade nicht Voraussetzung, daß die Veranstaltung einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb darstelle. Voraussetzung sei hier nur die Gemeinnützigkeit des Vereins an sich.
Der Kl beantragt,
unter Änderung des USt-Bescheides 1986 vom und der EE die USt für 198p auf den erklärten Betrag von X DM herabzusetzen.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wird auf die EE vom August 1989 verwiesen.
Wegen des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens im einzelnen wird auf die dem Gericht vorgelegten Steuerakten und...