Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für den zweiten Rechtszug. Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, ist der Einzelrichter auch für den zweiten Rechtszug zuständig geblieben.
2. Einem Terminkalender kann in Korrespondenz mit den Eintragungen in einem Fahrtenbuch allenfalls erläuternde Bedeutung beigemessen werden, weil ein Terminkalender – anders als ein Fahrtenbuch nach seiner abgeschlossenen Konzeption – keinerlei Gewähr dafür bietet, dass nachträgliche Korrekturen oder Ergänzungen unterblieben sind. Die Eintragungen in einem Fahrtenbuch müssen zum einen in sich schlüssig, lückenlos und abgeschlossen sein und dürfen zum anderen zu den übrigen die Kraftfahrzeugnutzung betreffenden Belegen nicht im Widerspruch stehen.
3. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt nicht vor, wenn etliche Einzeleintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler und Widersprüche zu den übrigen Belegen aufweisen, die die Beweiskraft des Fahrtenbuchs in Bezug auf das Erfordernis der zeitnahen Erstellung und Authentizität dieses Dokuments in erheblichem Maße in Zweifel ziehen und die Unrichtigkeit auch der übrigen Eintragungen befürchten lassen (hier: erhebliche regionale Abweichung der für bestimmte Tage angegebenen Zielorte von den Orten, von denen die zeitgleich ausgestellten Tankquittungen stammen).
Normenkette
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO §§ 6, 126 Abs. 3
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 19.10.2009; Aktenzeichen VIII B 109/09) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob zum einen das vom Kläger geführte Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzuerkennen ist und zum anderen, ob es sich bei den Fahrten des Klägers von seiner Steuerkanzlei zurück an seinen Wohnort, an dem er eine weitere Betriebsstätte unterhielt, um Geschäftsfahrten oder Familienheimfahrten gehandelt hat.
Der Kläger ist freiberuflich tätiger Steuerberater und erzielte in den Streitjahren hieraus Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit, die er im Wege einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Der Wohnsitz des Klägers befand sich in F (Ortsteil W), seine Steuerberatungskanzlei demgegenüber in M. Zum einen unterhielt der Kläger im räumlichen Zusammenhang mit seiner Wohnung in Füssen noch eine Betriebsstätte seiner Kanzlei, an der er einen Kanzleileiter eingesetzt hatte; zum anderen hatte der Kläger noch eine Wohnung in M, die jedoch nicht Familienwohnsitz war. Der Beklagte stellte als das hierfür zuständige Finanzamt die freiberuflichen Einkünfte des Klägers aus seiner Steuerberatungskanzlei in M in der für die Streitjahre erklärten Höhe gesondert fest. Die festgestellten Gewinne beliefen sich somit auf 175.047 DM (Bescheid vom 22.03.1999 für 1997), auf 249.990 DM (Bescheid vom 8.05.2000 für 1998) und auf 244.479 DM (Bescheid vom 20.03.2001 für 1999). Im Rahmen einer vom Beklagten beim Kläger durchgeführten Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 25.04.2002) beanstandete der Betriebsprüfer u.a. zum einen die Führung der Fahrtenbücher für den im Betriebsvermögen befindlichen Pkw der Marke Volvo des Klägers und kürzte zum anderen die Betriebsausgaben des Klägers um einen Teil der Kosten etlicher Fahrten, die der Kläger zwischen F und M unternommen hatte mit der Begründung, es habe sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gehandelt.
In Bezug auf die Fahrtenbücher ermittelte der Betriebsprüfer folgende Fehleintragungen:
…
Der Beklagte schloss sich der Rechtsansicht des Betriebsprüfers an und änderte die Gewinnfeststellungen für die Streitjahre mit Bescheiden vom 21.08.2002. Die festgestellten Gewinne beliefen sich nunmehr auf 185.810 DM (1997), auf 260.608 DM (1998) und auf 252.824 DM (1999).
Gegen die o.g. Änderungsbescheide erhob der Kläger Einspruch. Er wandte sich dabei nicht nur gegen die Versagung der Anerkennung des Fahrtenbuchs und die Sachbehandlung der Fahrten zwischen M und F als Familienheimfahrten, sondern machte wegen der Änderung der Rechtslage in Bezug auf die bis dahin angewandte zeitliche Beschränkung einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung erstmals für die Streitjahre Mietaufwendungen für seine Wohnung in M geltend. Der Beklagte ermittelte daraufhin die Einkünfte des Klägers aus der Steuerberatungskanzlei in M neu, ließ dabei etliche Prüfungsfeststellungen des Betriebsprüfers unberücksichtigt und änderte die Gewinnfeststellungen mit Bescheiden jeweils vom 16.09.2004. Die streitige Erhöhung der Betriebseinnahmen wegen der unterlassenen Anerkennung des Fahrtenbuchs errechnete der Beklagte weitgehend in Anlehnung an den Prüfungsbericht durch Saldierung des Werts nach der so genannten 1%-Regelung auf der Grundlage des der Höhe nach unstreitigen Bruttolistenpreises des Pkw Volvo von 60.000 DM mit den vom Kläger ursprünglich für die Privatnutzung verbuchten Kosten zuzüglich etwaig...