rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei der Vermietung von Rennsportwägen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei den von der Klägerin vermieteten Rallye-Fahrzeugen handelt es sich um Beförderungsmittel. Sie sind zur Beförderung von Personen konzipiert und tatsächlich geeignet. Es dabei keine Rolle, dass die Fahrzeuge ausschließlich zur Sportausübung genutzt werden bzw. nur hierzu zugelassen sind.
2. Der Vermieter der Rennsportwagen erbringt deswegen nach § 3a Abs. 1 S. 1 UStG eine sonstige Leistungen an dem Ort, von dem aus er sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall also im Inland.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4, 4 Nr. 11
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheids vom 22. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2008 wird die Umsatzsteuer 2005 auf 96.694,96 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 8/10 und die Beklagte 2/10 der Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob es sich bei Rennsportfahrzeugen um Beförderungsmittel handelt und die von der Klägerin erbrachten Leistungen im Inland der Umsatzsteuer unterliegen.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit Fahrzeugteilen und Zubehör sowie die Vermietung von Rennsportfahrzeugen und die Gestellung von Personal zur technischen Betreuung.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung traf das Finanzamt (FA) die Feststellung, dass die Klägerin bei Rennsportveranstaltungen im Ausland Personal zur Verfügung stelle, das vor Ort überwiegend Ingenieurleistungen an Rallye-Fahrzeugen erbringt (Bericht vom 2. Mai 2007). Außerdem habe die Klägerin im Jahr 2005 sechs Rallye-Fahrzeuge an Dritte entgeltlich überlassen. Da es sich dabei um Beförderungsmittel handle, stellten die Umsätze aus ihrer Vermietung sonstige Leistungen dar, die am Sitz des Unternehmens zu versteuern seien. Darüber hinaus vermiete die Klägerin für die Wartung von Rennsportfahrzeugen bei Rallyes einen umgerüsteten LKW mit Werkstattaufbau. Das Werkstatt-Equipment sei mit einem Kofferaufbau fest mit dem Fahrzeug verbunden. Auch diese Leistungen seien im Inland zu versteuern.
Das FA erhöhte daraufhin die steuerpflichtigen Umsätze für das Jahr 2005 um 87.642 EUR und setzte die Umsatzsteuer für 2005 mit Bescheid vom 22. Mai 2007 auf 96.694,94 EUR fest.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Das FA beurteilte die Ingenieurleistungen nunmehr als im Inland steuerbar, da es sich bei der Bereitstellung der Fahrzeuge und deren Betreuung und Wartung mit eigenem Personal und der dazu erforderlichen Ausstattung um eine einheitliche Leistung handle, die insgesamt vom Unternehmenssitz der Klägerin im Inland erbracht werde. Nach entsprechendem Hinweis erhöhte das FA die Umsatzsteuer mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2008 auf 109.070,62 EUR.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das FA die Umsätze im Zusammenhang mit den Ingenieurleistungen und der Vermietung der Rennsportfahrzeuge zu Unrecht als einheitliche Leistungen behandle. Die Empfänger der Dienstleistungen seien mit den Empfängern der Vermietungsleistungen nicht identisch. Die Umsätze würden jeweils getrennt voneinander ausgeführt.
Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. März 1989 ergebe sich, dass die umsatzsteuerliche Interpretation des Begriffs „Beförderungsmittel” in hohem Maße zweckorientiert sei. Da es aufgrund der Beschaffenheit und Mobilität der Beförderungsmittel schwierig sei, den Ort der Nutzung zu bestimmen, knüpfe das Unionsrecht daher nicht an den Ort der Nutzung des vermieteten Gegenstandes, sondern an den Ort an, an dem der Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.
Bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handle es sich jedoch nicht um Beförderungsmittel, da sie ihrem Zweck nach nicht zur Beförderung über weite Entfernungen, insbesondere nicht über umsatzsteuerrelevante Grenzen bestimmt und geeignet, sondern für den Einsatz an einem bestimmten, per Mietvertrag festgelegten Ort vorgesehen seien. Anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall sei es möglich, den Ort der Vermietungsleistung, der stets im Ausland gelegen habe, zu bestimmen.
Bei den drei Fahrzeugen der Marke Subaru liege eine besondere Zulassung vor, die Klägerin sei dabei als Hersteller verzeichnet. Die Fahrzeuge Skoda Octavia WRC E 2 und Ford Focus WRC seien in Deutschland überhaupt nicht, in Ungarn bzw. England nur „pro-forma” zugelassen. Die benutzten Reifen seien nur für Rallyezwecke geeignet und erlaubt, nicht jedoch für den Straßenverkehr. Eine Nutzung der Fahrzeuge sei nur sehr eingeschränkt ...