Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage des Gesellschafters einer aufgelösten GbR gegen Steuerfestsetzung im Schätzungswege
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH besteht eine Personengesellschaft auch nach ihrer Auflösung so lange fort, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen auch die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 33, 37 AO) zwischen der Gesellschaft und dem FA gehören, abgewickelt sind (BFH v. 9.12.1987, V B 61/85, BFH/NV 1988, 576 und BFH v. 21.5.1971, V R 117/67, BStBl II 1971, 540). Dazu gehört auch die streitige Festsetzung der Umsatzsteuer.
2. Aufgrund der erheblichen Mängel der Buchführung und Aufzeichnungen steht die Schätzungsbefugnis des FA im Streitfall außer Zweifel. Insbesondere nahm die Klägerin keine Trennung der Umsatzerlöse und des Wareneinkaufs vor.
Normenkette
FGO § 58 Abs. 2 S. 1; AO §§ 33, 37, 158, 162
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde mit Vertrag vom 25. Januar 1996 von T und S gegründet. Zweck der Gesellschaft war der Verkauf von Fußböden, Holzwerkstoffen und Holzfertigprodukten. In § 6 des Gesellschaftsvertrages war geregelt, dass zur Geschäftsführung und Vertretung jeder Gesellschafter befugt ist.
Mit Wirkung zum 31. Januar 2001 wurde das Gewerbe beim Gewerbeamt der Stadt Tabgemeldet. Nach Angabe der Klägerin wurde der Betrieb mit Wirkung zum 1. Juni 2001 aufgegeben.
Im Rahmen einer für die Jahre 1998 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung traf das Finanzamt (FA) unter anderem die Feststellungen, dass die Aufzeichnungen für die Jahre 1999 bis 2001 nicht den gesetzlichen Vorschriften für die Buchführung entsprachen. Bareinnahmen seien laut vorgelegter Kassenbücher fast ausnahmslos in Höhe der Bankeinzahlungen festgehalten worden, so dass eine Überprüfung der Vollständigkeit der Einnahmen nicht durchgeführt werden konnte. Außerdem fehlte ein Großteil der Ausgangsrechnungen. Darüber hinaus wurde für zwei Monate des Prüfungszeitraums Umsatzlisten über die Höhe der Einnahmen vorgelegt, die von den tatsächlich aufgezeichneten Einnahmen abwichen. Nach Ansicht des FA konnten die beiden Gesellschafter keine nachprüfbaren Nachweise erbringen, aus denen hätte entnommen werden können, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten worden ist.
Das FA nahm daraufhin im Einvernehmen mit der Klägerin Zuschätzungen unter Berücksichtigung des Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Landesamtes vor und setzte die Umsatzsteuer für 1998 auf 37.110,08 EUR, für 1999 auf 22.167,57 EUR, für 2000 auf 13.506,80 EUR und für 2001 auf 4.993,28 EUR mit Bescheid jeweils vom 23. Juni 2003 fest. Die Bescheide wurden S mit Wirkung für die Klägerin bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 legte S im Namen der Klägerin Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer ein. Mit Begleitschreiben vom 13. August 2003 reichte der steuerliche Vertreter eine ausschließlich von ihm unterzeichnete Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung der Klägerin nach.
Das Einspruchsverfahren hatte jedoch keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 25. Februar 2008 verwarf das FA den Einspruch als unzulässig mit der Begründung, dass S nicht zur alleinigen Geschäftsführung befugt sei. Nach Abmeldung des Gewerbes habe sich die Klägerin aufgelöst. Nach § 730 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stehe die Vertretungsbefugnis nunmehr den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Trotz entsprechender Anfrage des FA an T habe sich dieser bezüglich einer auch in seinem Namen erfolgten Einlegung des Einspruchs nicht geäußert. Das FA gehe daher davon aus, dass der Einspruch nicht gemeinschaftlich erhoben worden und deswegen unzulässig sei.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die GbR sei Schuldnerin der Umsatzsteuer. Aufgrund der im Gesellschaftsvertrag geregelten Einzelvertretungsbefugnis sei S auch zur Vertretung der GbR befugt gewesen. Die zwischenzeitliche Abmeldung des Gewerbebetriebs ändere nichts an diesem Umstand, da sich die Gesellschaft bislang nicht aufgelöst habe.
Die Höhe der vom FA vorgenommenen Zuschätzungen sei weder plausibel noch wirtschaftlich vernünftig. Zu Unrecht sei das FA bei der Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten von einem Vier-Personen-Haushalt ausgegangen. S habe jedoch nur eine Tochter, darüber hinaus habe seine Ehefrau in den Streitjahren eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb in nicht unbeträchtlicher Höhe erwirtschaftet.
Im Jahr 2000 habe S aufgrund einer Barzuwendung seiner Eltern, einer Sparbuchauflösung sowie aus dem Verkauf von Fonds-Anteilen über weitere Geldmittel von circa 37.000 DM verfügt. Außerdem seien ihm im Prüfungszeitraum steuerliche Erstattungen sowie für die Monate Januar bis Mai 1998 monatlich feste Zahlungen von 500 DM von der Staatsoberkasse München zugeflossen.
Die Klägerin bea...