Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedeutung und Reichweite der Drittschuldnererklärung
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Drittschuldnererklärung hat nur die verfahrensrechtliche Bedeutung, dass der Drittschuldner die Forderung als begründet anerkennt und seine Zahlungsbereitschaft bekundet.
2) Das richtige Berechnen der abzuführenden Pfändungsbeträge ist eine gesonderte vom Drittschuldner gemäß § 319 AO i.V.m. § 850b Abs. 2 ZPO zu erfüllende Pflicht und gehört nicht zur richtigen Abgabe der Drittschuldnererklärung.
3) Durch die monatliche Überweisung eines gewissen Geldbetrags an das Finanzamt wegen der Pfändung des Arbeitslohns erklärt der Drittschuldner weder mündlich noch schriftlich noch durch schlüssiges Verhalten, dass dieser Geldbetrag der vollständig pfändbare Betrag ist.
4) Es besteht auch keine Verpflichtung eines Drittschuldners, bei dem der Arbeitslohn seines Arbeitnehmers durch das Finanzamt gepfändet worden ist, von sich aus gleichzeitig zusammen mit der Überweisung des gepfändeten Lohnbestandteils dem Finanzamt zu erklären, dass er diese Berechnung bewußt falsch, nämlich zu einem zu niedrig angenommenen Bruttoarbeitslohn vorgenommen hat.
Normenkette
AO 1977 §§ 319, 370, 191 Abs. 1, §§ 71, 316
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob hinsichtlich eines nach Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 316 Abs. 2 und § 71 AO ergangenen Haftungsbescheids betreffend Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag 1996 bis 1999 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.
Der Antragsteller (Ast.) ist Steuerberater. Zum 01.04.1996 übernahm er den Mandantenstamm des Steuerberaters (H.), Sstraße in M. H. war im Anschluß an diese Übertragung in leitender Position für das Steuerbüro des Antragstellers in M. tätig. Das Steuerbüro des Antragstellers befindet sich nach wie vor in r.
Am 28.10.1998 beschlagnahmte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung H. (Steufa) im Rahmen eines Strafverfahrens gegen H. in M., Sstraße umfangreiche Beweismittel. In einer Nachweisung der beschlagnahmten Beweismittel, die H. ausgehändigt wurde, ist unter Nr. 54 die Beweisunterlage „K. P. H. – W H” aufgeführt. Die Steufa stellte insoweit Umstände fest, die darauf hindeuteten, daß Zahlungen des Ast. an H. steuerlich nicht zutreffend behandelt worden sind. Sie führte daraufhin mit Prüfungsbeginn vom 11.02.1999 eine Steufa-Prüfung gegenüber dem Ast. durch. Diese führte lt. dem Steufa-Bericht vom 08.01.2001 zu folgenden Einzelfeststellungen:
„Tz. 8 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
Der Stpfl. hat zum 01.04.1996 den Mandantenstamm des Steuerberaters H. übernommen. Im Zuge dieser Übernahme wurden die Mandanten dahingehend informiert, daß das Steuerbüro des H. zwar an den Stpfl. unterstellt werde, daß sich die hieraus ergebenden Veränderungen aber lediglich auf die neue Bezeichnung des Steuerbüros belaufen, und daß der organisatorische Ablauf hinsichtlich der Bearbeitung und Erstellung der Unterlagen der Mandanten und auch die personellen Verbindungen und Kontakte in gewohnter Weise bestehen bleiben. Nachdem der Steuerberater H. zunächst freiberuflich im Büro des Stpfl. in M. tätig war, schlossen der Stpfl. und H. mit Wirkung zum 01.08.1996 einen förmlichen Arbeitsvertrag. Ausweislich dieses Vertrags sollte H. entsprechend seiner beruflichen Qualifikation als Steuerberater beschäftigt werden und im Rahmen dieser Tätigkeit die im Steuerbüro H., M., betreuten Mandanten selbständig und eigenverantwortlich führen, wobei ihm auch die Führung der in diesem Bereich eingesetzten übrigen Arbeitnehmer obliegen sollte. Als Gehalt wurde ein Jahresbetrag in Höhe von 60.000,00 DM vereinbart.
Im Anschluß an die Übertragung des Steuerbüros in M. hat der Stpfl. mit dem Steuerberater H. eine Vereinbarung getroffen, wonach H. den Anspruch hatte, über einen Betrag in Höhe von monatlich 3.000,00 DM vom Firmenkonto des Stpfl. zu verfügen. Zu diesem Zwecke wurde H. – außerhalb der Buchführung des Stpfl. – ein Verrechnungskonto geführt, dem ab April 1996 der Monatsbetrag in Höhe von 3.000,00 DM gutgeschrieben und die jeweils von H. getroffenen Verfügungen belastet wurden. Dieses Konto wurde bis Februar 1999 fortgeschrieben. Die bis dahin gutgeschriebenen Beträge belaufen sich auf 105.000,00 DM, die Verfügungen belaufen sich bis Februar 1999 auf insgesamt 97.000,00 DM. Die von H. abgerufenen Beträge wurde im Buchführungswerk des Stpfl. als Privatentnahmen behandelt.
Nach Angaben des H. und des Stpfl. haben diese Zahlungen ihren Ursprung in einer Darlehensvereinbarung. Zum Nachweis wurde ein unter dem 11.09.1996 verfaßtes Schriftstück vorgelegt. In diesem sagte der Stpfl. dem H. zu, ihm neben einem bis dahin bereits gewährten Darlehensbetrag in Höhe von 7.000,00 DM weitere Darlehensbeträge bis zu einem Teilbetrag in Höhe von 75.000,00 DM zu gewähren. Zur Sicherheit für diese Teilzahlungen sollte der Rückkaufswert einer Lebensversicherung, die im Zeitpunkt dieser Vereinbarungen noch anderweitig abgetreten war, an den Stpfl. abgetreten werden.
Anhand von Untersuchungen des Zollkrimina...