Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Revision ist zuzulassen, wenn fraglich ist, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1% p.a. als verfassungsgemäß zu beurteilen ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige zahlungsunfähig ist.
2. Im Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit der nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit dem GG auch auf Säumniszuschläge übertragen lässt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2; AO § 238 Abs. 1 S. 1, § 240
Tatbestand
I.
Der Antragsteller hat im Verfahren 12 V 901/20 AO die Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides des Antragsgegners vom 10.03.2020 bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens oder dessen anderweitigen Erledigung beantragt, als dieser nur Säumniszuschläge in Höhe von X € auszuweisen habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Rückschlüsse darauf zuließe, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1% auf der Grundlage von § 240 der Abgabenordnung (AO) verfassungswidrig hoch sei.
Der Senat hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 29.05.2020, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt.
Der Antragsteller hat am 03.12.2020 beantragt, nachträglich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.05.2020 zuzulassen. Er trägt vor, dass der BFH am 03.12.2020 auf seiner Internetseite einen Beschluss vom 14.04.2020 (VII B 53/19) veröffentlich habe, in dem er die Revision zugelassen habe, soweit in einem Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet worden sei. Ferner sei unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, in dem ebenfalls die Rechtsfrage streitig sei, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 % verfassungsgemäß sei (Vorinstanz: Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 01.10.2018 2 K 11/18).
Entscheidungsgründe
II.
Nach Art.1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) steht gegen den Beschluss des FG nach § 69 Abs.3 und 4 FGO den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Die Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass das FG auch nachträglich die Zulassung der Beschwerde beschließen kann. Da das FG nach § 69 Abs.3 Satz 5 FGO seinen Beschluss auf Gegenvorstellungen der Beteiligten jederzeit ändern oder aufheben kann, ist es auch befugt, inhaltlich zwar an seiner vorangegangenen Entscheidung festzuhalten, die Beschwerde aber nunmehr zuzulassen, weil es abweichend von der zunächst getroffenen Entscheidung einen Zulassungsgrund des § 115 Abs.2 FGO für gegeben hält (Beschluss des BVerfG in HFR 1986, 597).
Der Senat lässt vorliegend die Beschwerde nunmehr zu, weil er in Ansehung des Beschlusses des BFH vom 14.04.2020 VII B 53/19 (veröffentlicht im Dezember 2020), in dem der BFH ausgeführt hat, dass im Revisionsverfahren zu entscheiden sein werde, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung festzusetzenden Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Grundgesetz auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen lasse, sowie des beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 zu den Rechtsfragen
„Ist die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 Prozent p.a. für Steuerschulden aus den Jahren 2012, 2015 und 2016 als verfassungsgemäß zu beurteilen, insbesondere wenn der betreffende Insolvenzschuldner bereits ab 2014 zahlungsunfähig war?
Inwiefern greifen für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH vom 25.04.2018 – IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) sowie vom 03.09.2018 unter VIII B 15/18 (BFH/NV 2018, 1279) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen aus § 238 Abs. 1 AO?”
anhängigen Verfahrens nunmehr die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO als gegeben ansieht.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Dokument-Index HI14371020 |