Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen - Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last nach dem Kriterium der Abänderbarkeit - Würdigung der für und gegen die Abänderbarkeit sprechenden Umstände
Leitsatz (redaktionell)
1) Bleiben der Kapitalwert der zugesagten monatlichen Zahlungen zuzüglich der übernommenen Darlehensschuld offensichtlich erheblich hinter dem Wert des übertragenen Mitunternehmeranteils einschließlich Sonderbetriebsvermögen zurück, liegt kein anschaffungsähnlicher Vorgang, sondern ein Vertrag vor, mit dem gegen Zusage von Versorgungsleistungen der Übergang von existenzsicherndem Vermögen auf die nächste Generation geregelt werden soll, ohne dass Leistung und Gegenleistung gegeneinander abgewogen worden sind (Vermögensübergabevertrag gegen Versorgungsleistungen).
2) Die Qualifizierung eines Vertrags als Vermögensübergabevertrag gegen Versorgungsleistungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass neben dem Mitunternehmeranteil auch im Privatvermögen befindliche Grundstücke übertragen worden sind, für deren Erwerb die Vertragsparteien eine bare Gegenleistung vereinbart haben.
3) Ob die vereinbarten monatlichen Zahlungen abänderbar und infolgedessen als dauernde Last anzusehen sind, ist durch Auslegung des gesamten Vertragswerks zu ermitteln.
4) Zu den für und gegen eine Abänderbarkeit sprechenden Umständen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nrn. 1-2, § 22; ZPO § 323; EStG § 10 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob von der Beigeladenen an ihren verstorbenen Vater geleistete monatliche Zahlungen als Leibrente oder als dauernde Last zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin des Anfang 1995 verstorbenen H E (HE). Mit notariellem Vertrag vom 14.11.1990 (UR-Nr. 249/90 des Notars H in R ) übertrug HE der Beigeladenen seinen Mitunternehmeranteil an der Firma H E , GmbH & Co. KG in G bestehend aus dem Kommanditanteil in Höhe von nominell 50.000 DM (10 v. H. des nominellen Kommanditkapitals), den Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH von insgesamt 5.000 DM, dem verpachteten Betrieb in Form der Betriebsgrundstücke und allen Darlehensforderungen gegenüber dem Unternehmen. Der auf HE entfallende Gewinnanteil betrug 1988 204.274 DM, 1989 184.071 DM und 1990 656.000 DM bei Berücksichtigung der bei der Gesellschaft und im Sonderbetriebsvermögen (SBV) angefallenen Abschreibungen für Abnutzung (AfA). Der durchschnittliche Ertrag des Anteils wurde vom Finanzamt (FA), das bis zum 30.08.2002 für die Besteuerung örtlich zuständig war, mit durchschnittlich 427.000 DM errechnet. Auf den Vermerk des FA vom 18.09.1997 (Vorheftung Vertragsakte) wird Bezug genommen. Mit übertragen wurden ferner alle HE zustehenden Guthaben auf den bei der KG geführten Konten. Die Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt bereits Inhaberin der übrigen Mitunternehmeranteile.
Des Weiteren wurden auch Privatgrundstücke des HE an die Beigeladene veräußert. Für die Übertragung der Privatgrundstücke, die mit ihrer Grundbuchbezeichnung im Vertrag erwähnt sind – es handelt sich dabei um 40.312 m² landwirtschaftliche Fläche und das jetzt von den beigeladenen Eheleuten bewohnte Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 221.400 DM – verpflichtete sich die Beigeladene zur Zahlung von 1 Mio. DM.
Ferner verpflichtete sie sich zur Gewährung einer lebenslänglichen, monatlich im Voraus fälligen Rente an HE in Höhe von 25.000 DM, die im Falle seines Vorversterbens an seine Ehefrau P E , von der er getrennt lebte, weitergezahlt werden sollte. Der kapitalisierte Wert der Rente wurde in der Urkunde mit 1.215.600 DM angegeben.
Zur Sicherung der Rentenverpflichtung bestellten die Vertragsparteien an sämtlichen übertragenen Betriebs- und Privatgrundstücken eine Gesamtreallast zugunsten des HE. Zur Absicherung des aufschiebend bedingten Rentenanspruchs seiner Ehefrau beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung zu ihren Gunsten auf sämtlichen übertragenen Grundstücken. Zur weiteren Absicherung wurde vereinbart, dass im Falle des Vorversterbens des HE der Rentenanspruch seiner Ehefrau durch Reallast auf den mit der Vormerkung belasteten Grundstücken mit gleichem Rang wie die obige Reallast zu sichern sei.
Nach Abschnitt I, § 4 des Vertrages wurde die Rente wertgesichert durch Koppelung an den Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Haushalts von Angestellten und Beamten mit höherem Einkommen. In Anwendung dieser Klausel wurden die von der Beigeladenen zu leistenden Zahlungen nach einem Schreiben des Steuerberaters C im Jahr 1993 zum 1.1.1993 auf 27.392,50 DM erhöht.
Zur Absicherung der Rentenverpflichtungen der Beigeladenen unterwarf sich diese ferner der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen aus der Urkunde.
Des Weiteren regelten die Vertragschließenden detailliert, dass die Beigeladene die von HE aus der Beteiligung an der KG un...