Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgen der Ablösung einer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begründeten und als Versorgungsleistung zu qualifizierenden Rentenverpflichtung
Leitsatz (redaktionell)
Die Zahlung für die Ablösung einer Rentenverpflichtung aus Anlass einer Betriebsveräußerung mindert den Veräußerungsgewinn nicht, wenn die Rentenverpflichtung im Zuge einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen begründet und durch ein übergebenes und später mitveräußertes Grundstück gesichert wurde.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1991, wann und in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Hotels zu berücksichtigen ist.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur ESt veranlagt werden.
Der Kl. war Inhaber des Hotels F. in S. das er im Streitjahr 1991 an die Eheleute H. verkaufte. Der Kaufpreis betrug … DM, hiervon waren x DM sofort und die restlichen y DM in monatlichen Raten zu zahlen (ab September 1991 monatlich z DM sowie ab September 1996 monatlich … DM). Den Käufern wurde das Recht eingeräumt, innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des Zeitraumes der monatlichen Zahlungen von z DM die dann verbleibende Restkaufpreisforderung insgesamt abzulösen. Wegen der Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden vom 19.7., 19.9. und 13.11.1991 (Nr. 342, 435 und 529 der Urkundenrolle für 1991 des Notars M.) Bezug genommen.
Der Kl. ermittelte den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Hotels mit xx DM. Unter anderem setzte er hierbei als Erlös für das Grundstück … DM an und zog davon neben dem Buchwert auch eine Zahlung in Höhe von … DM an seine Mutter ab, die der Ablösung einer ihr zustehenden – am Hotelgrundstück grundbuchlich gesicherten – Leibrente diente. Diese Leibrente hatte der Kl. seiner Mutter für die Dauer ihrer Lebenszeit zugesagt, als er im Jahre 1968 von ihr ihren Gewerbebetrieb nebst Grundstück (Gaststätte und Kolonialwarengeschäft) übernahm. Die monatlichen Zahlungen an seine Mutter hatte der Kl. seitdem (mit dem Ertragsanteil) als Sonderausgaben geltend gemacht.
Der Beklagte (Bekl.) folgte der Berechnung des Kl. nicht und erhöhte den von diesem ermittelten Veräußerungsgewinn um den Betrag der Leibrentenablösung und der von den Erwerbern zu erbringenden Kaufpreisraten (y DM). Die in 1991 geleisteten Ratenzahlungen der Erwerber (4×z DM) berücksichtigte der Bekl. in Höhe des von ihm errechneten Zinsanteils (55,29 %) als Einkünfte des Kl. aus Kapitalvermögen. Zur Begründung verwies der Bekl. darauf, daß die Rentenzahlungen des Kl. an seine Mutter den Bereich der privaten Lebensführung beträfen und von daher eine Berücksichtigung der Ablösungszahlung als Veräußerungskosten des Betriebes ausgeschlossen sei. Bezüglich der Ratenzahlungen in Höhe von y DM bestehe kein Wahlrecht des Kl. zwischen der Sofort- und Zuflußbesteuerung, da durch die Einräumung des Ablösungsrechtes zugunsten der Erwerber die Rentenlaufzeit auf lediglich 5 Jahre verkürzt worden sei und der Versorgungscharakter der Zahlungen dadurch in den Hintergrund trete. In Höhe des in den laufenden monatlichen Zahlungen enthaltenen Zinsanteils lägen Einnahmen des Kl. aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) vor.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage.
Der Kl. ist der Ansicht, daß die von ihm an seine Mutter geleistete Ablösungszahlung in Höhe von … DM als Veräußerungskosten des Hotelbetriebes gewinnmindernd zu berücksichtigen sei. Ohne die Ablösung der Leibrente der Mutter – so der Kl. – habe die Veräußerung nicht Zustandekommen können, da er sich den Erwerbern gegenüber zu einer lastenfreien Übertragung des Hotelgrundstückes verpflichtet habe. Die Ablösungszahlung stehe daher in einem direkten Zusammenhang mit der Veräußerung des Gewerbebetriebes, führe zu nachträglichen Anschaffungskosten und mindere den Veräußerungsgewinn. Bei den vereinbarten Kaufpreisraten handele es Sich um wagnisbehaftete wiederkehrende Bezüge, die seiner (Kl.) Versorgung dienten. Für solche langfristig wiederkehrende Bezüge bestehe nach der Rechtsprechung ein Wahlrecht zwischen einer Versteuerung eines begünstigten Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Veräußerung nach §§ 16, 34 EStG oder (wofür er sich vorliegend entschieden habe) einer Versteuerung nichtbegünstigter nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zuflußzeitpunkt nach §§ 15 Abs. 1, 24 Nr. 2 EStG. Zumindest müsse – so der Kl. – aber auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bekl., wonach das vorstehend genannte Wahlrecht nicht bestehe, eine Abzinsung der Forderung in Höhe von y DM unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 7 % erfolgen.
Die Kl. beantragen,
- unter Änderung des angefochtenen ESt-Bescheides 1991 den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Hotels Fahrenbusch mit xx DM anzusetzen;
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
Er häl...