Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage eines Auskunftsanspruchs des Stpfl. gegenüber den Steuerbehörden hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten
Leitsatz (redaktionell)
Ein Steuerpflichtiger hat einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber der Steuerbehörde hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten, wenn er substantiiert darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret feststellbare Wettbewerbsnachteile zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf Drittschutz geltend machen zu können.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) verpflichtet ist, der Klägerin (Klin.) als Konkurrentin des beigeladenen X Regionalverband C e.V. (X) Auskunft darüber zu erteilen, mit welchem Steuersatz (Regelsteuersatz oder ermäßigtem Steuersatz) es die vom X mit dem Transport von Blutkonserven, von Blutproben, von Organen und der Beförderung von Ärzteteams in 2004 und 2005 erzielten Umsätze umsatzbesteuert hat.
Die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Klin. betreibt gewerbsmäßig u.a. den Transport von Blutkonserven, Blutproben, Organen und die Beförderung von Ärzteteams. Der durch Beschluss vom 29.07.2010 zum Verfahren beigeladene X ist ein eingetragener Verein, der laut § 3 Abs. 1 seiner Satzung (Fassung vom 16.12.2004) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) verfolgt, selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die zur Gerichtsakte gereichte Satzung des X. In 2004 und 2005 erbrachte der X ebenfalls Transport- bzw. Beförderungsleistungen der von der Klin. ausgeführten Art und wies zumindest teilweise in seinen über diese Leistungen ausgestellten Rechnungen den ermäßigten Umsatzsteuer(USt)-Satz aus.
Die Transportumsätze der Klin. in P-M betrugen in 2004 und 2005 jährlich mindestens 285.000 EUR. Die Transportumsätze des X lagen laut Klin. in 2004 und 2005 zwischen mindestens einem Drittel und möglicherweise bis zur Hälfte ihres Jahresnettoumsatzes. Der von allen Anbietern mit dem Transport von Blutkonserven, Blutproben, Organen und der Beförderung von Ärzteteams im Raum C erzielte Nettogesamtumsatz betrug laut Klin. in 2004 und 2005 jährlich etwa 380.000 EUR. Weil die Klin. davon ausging, dass der X seine Transportleistungen nicht – wie zumindest teilweise geschehen – mit dem ermäßigten USt-Satz abrechnen und auch nicht mit dem ermäßigten USt-Satz versteuern durfte, beantragte sie am 15.12.2006 beim FA die Übersendung der dem X für 2004 und 2005 erteilten USt-Bescheide mit folgender Begründung: Die Besteuerung der Transporte des X mit dem ermäßigten USt-Satz setze nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) voraus, dass der X mit seiner Leistung zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten dürfe, als dies bei Erfüllung der steuerbegünstigen Zwecke des X unvermeidbar sei. Diese Voraussetzung sei wahrscheinlich nicht erfüllt und vermutlich besteuere das FA den X zu niedrig. Falls die zu niedrige Besteuerung der Transportumsätze des X zu einer Wettbewerbsverzerrung im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG führe, müssten die Transportumsätze des X mit dem Regelsteuersatz besteuert werden. Nach Erhalt der begehrten Unterlagen beabsichtige sie, die Klin., eine Konkurrentenklage zu erheben.
Den Antrag vom 15.12.2006 lehnte das FA mit Bescheid vom 02.01.2007, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, unter Hinweis auf das von ihm zu wahrende Steuergeheimis ab. Eine Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des X sei nur zulässig, wenn es sich um ein Verfahren in Steuersachen handele. Die von der Klin. angekündigte Konkurrentenklage stelle selbst dann nicht ein solches Verfahren dar, wenn im Rahmen der Konkurrentenklage die ust-rechtliche Behandlung der Umsätze des X durch das FA entscheidungsrelevant sein sollte. Das mit Schriftsatz vom 21.06.2007 wiederholte Ansinnen des damaligen Bevollmächtigten der Klin. aus dem Schriftsatz vom 09.01.2007, das Schreiben vom 02.01.2007 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, da sonst der Klin. die Möglichkeit genommen werde, ein Rechtsmittel einzulegen, sah das FA als Einspruch gegen seinen Bescheid vom 02.01.2007 an, den es mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.07.2007 als unbegründet zurückwies: Zu Recht habe es unter Berufung auf das Steuergeheimnis die Offenbarung der steuerlichen Daten des X abgelehnt. Einem Steuerpflichtigen stehe nur dann ein Auskunftsanspruch zu der Besteuerung eines Konkurrenten zu, wenn der Antragsteller substantiiert und glaubhaft darlege, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder z...