Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger (Kl.) ist von Beruf Vermessungsingenieur und lebt mit seiner Familie in A. (NRW). Er wird vom Beklagten (Bekl.) zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Seit 01. Juli 1992 betreibt er ein Vermessungsbüro in B. = Mecklenburg-Vorpommern. Die Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb werden vom Finanzamt B. gesondert festgestellt.
Mit beim Finanzamt B. am 31. August 1993 eingegangenen Antrag begehrte der Kl. für das Kalenderjahr 1992 eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG 1991) in Höhe von 8.247 DM. Bei der Anfertigung des Antrags hatte die Steuerberatungsgesellschaft C., Niederlassung B. mitgewirkt. Das Finanzamt B. übersandte den Antrag nebst Anlagen mit „Kurzmitteilung” vom 23. Dezember 1993 „zuständigkeitshalber” an den Bekl. Der Bekl. lehnte den Antrag auf Gewährung der Investitionszulage mit Verfügung vom 06. Januar 1994 wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 InvZulG 1991 ab. Der Kl. legte dagegen mit Schreiben vom 17. Januar 1994 Einspruch ein. Zur Begründung erklärte er u.a., nach dem BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 i.V.m. Art. 97 a § 1 EGAO seien ausschließlich die Finanzämter des Fördergebiets örtlich zuständig. Ausgehend von dieser Regelung sei der Antrag beim Finanzamt B. gestellt Worden. Hilfsweise werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abgabenordnung (AO) geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 08. Februar 1994, auf den im übrigen Bezug genommen wird, wiederholte der Kl. diesen Antrag. Der Bekl. wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 16. Juni 1994 zurück.
Mit seiner Klage macht der Kl. geltend: An dem verspäteten Eingang des Antrags beim Bekl. treffe den Kl. kein Verschulden. In den Finanzämtern der Förderlander habe seinerzeit Unklarheit über die örtliche Zuständigkeit geherrscht. Für die Gewährung der Investitionszulage 1990 seien die Finanzämter im Fördergebiet zuständig gewesen. Nach dieser Rechtslage wäre deshalb auch das Finanzamt B. zuständig gewesen. Das InvZulG 1991 vom 24. Juni 1991 sei zudem erst im BStBl vom 19. Juli 1991 veröffentlicht worden. Der Bekl. müsse es sich zurechnen lassen, daß des Finanzamt B. seine Unzuständigkeit erst nach drei Monaten nach Antragseinreichung festgestellt habe. Das Finanzamt B. hätte bereits bei Antragseingang schnell feststellen können, daß der Kl. dort nicht zur ESt zu veranlagen sei. Im Streitfall werde das Risiko einseitig auf den Steuerpflichtigen abgewälzt.
Der Kl. beantragt,
den Bescheid des Bekl. vom 06. Januar 1994 und die EE vom 24. April 1994 aufzuheben und ihn zu verpflichten, den Kl. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Aus dem Antragsvordruck werde deutlich, daß der Antrag bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt einzureichen sei. Nur soweit die Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt würden sei das für die Feststellung zuständige Finanzamt auch für die Investitionszulage zuständig. Dem Kl. und seinem damaligen Steuerberater sei bekannt gewesen, daß er beim Bekl. zur ESt veranlagt werde. Dem damaligen Steuerberater hätte auch der Unterschied zwischen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung und einer lediglich gesonderten Gewinnfeststellung bekannt sein müssen. Diesen treffe daher ein Verschulden an der Antragsstellung beim falschen Finanzamt. Dieses Verschulden müsse sich der Kl. zurechnen lassen. Im übrigen habe das Finanzamt D. allenfalls einen Monat Zeit gehabt, den Antrag rechtzeitig an das Finanzamt weiterzuleiten. Durch eine einfache Überprüfung sei die Frage der Zuständigkeit durch das Finanzamt B. jedoch nicht zu klären gewesen. Dem Antrag sei nicht zu entnehmen, daß der Kl. einkommensteuerlich beim Bekl. geführt und in B. lediglich eine gesonderte Gewinnfeststellung durchgeführt werde.
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 6 Abs. 1 InvZulG 1991 ist der Antrag auf Investitionszulage bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind. Nach § 6 Abs. 2 InvZulG 1991 ist der Antrag bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Danach war hier, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, der Antrag des Kl. bis zum 30.09.1993 beim Bekl. zu stellen. Dem ist der Kl. nicht fristgerecht nachgekommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage liefen somit mangels fristgerechter Antragstellung nicht vor.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ...