rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortbestand einer Ansparrücklage bei Einbringung des Betriebes nach § 24 UmwStG; Nachweis eines tatsächlich betriebenen Studiums
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Ansparrücklage kann nach der Einbringung eines Betriebes nach § 24 UmwStG nur dann fortgeführt werden, wenn der Betrieb als solcher unverändert fortgeführt wird.
2) Voll berufstätige Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein Studium nur beim Nachweis tatsächlichen Studierens und näherer Darlegung der Aufwendungen als Studienkosten absetzen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 7, § 7g Abs. 3
Tatbestand
Streitig sind die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 und 7 EStG und die Abzugsfähigkeit von Studienkosten.
Der 1967 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann. Er war bis zum 31.03.1997 als Angestellter tätig. Nach Ablegung der Steuerberaterprüfung machte er sich selbständig. In dem Fragebogen über die Anmeldung der beruflichen Tätigkeit gab er den Beginn dieser Tätigkeit mit dem 01.03.1997 an. Im Dezember 1997 brachte er seinen Betrieb unter Fortführung der Buchwerte nach § 24 UmwStG in eine neu gegründete GbR ein. Auch der Mitgesellschafter brachte seine Steuerberaterpraxis ein. Auf den Sozietätsvertrag vom 10.12.1997 wird verwiesen.
Die 1970 geborene Klägerin erzielte als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Da die Kläger, denen eine Fristverlängerung bis zum 28.02.1999 eingeräumt worden war, eine Steuererklärung nicht abgaben, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) stehenden ESt-Bescheid 1997 vom 08.07.1999. Er setzte einen Verspätungszuschlag von 170 DM fest. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30.07.1999, auf das verwiesen wird, legten die Kläger gegen den ESt-Bescheid Einspruch ein und fügten die ESt-Erklärung 1997 bei. Darin erklärte der Kläger bis zum 31.03.1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gab er ausweislich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG -darauf wird Bezug genommen- für die Zeit vom 01.04.1997-31.12.1997 mit ./. 967,75 DM, durch Schriftsatz vom 19.10.1999 berichtigt auf ./. 819,61 DM an. Als Betriebsausgabe war die Bildung einer Ansparabschreibung in Höhe von 60.000 DM abgezogen. Weiter machte der Kläger als Sonderausgaben Ausbildungskosten in Höhe von 1.800 DM geltend. Er legte einen Studentenausweis vor, wonach er im Sommersemester 1997 an der Universität E im Fachbereich Maschinenbau, Fachschaft Logistik eingeschrieben war.
Die Klägerin erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Sonderausgaben machte sie Ausbildungskosten von 1.800 DM für ein Studium der Sozialpädagogik an der Universität geltend.
Nach einer Anfrage u.a. zu der Ansparabschreibung und zu den Ausbildungskosten, zu der die Kläger mit Schriftsatz vom 19.10.1999 Stellung nahmen, berichtigte der Beklagte die ESt-Festsetzung mit Bescheid vom 25.01.2000. Er ließ die Ansparabschreibung mangels Angaben des Klägers zur beabsichtigten Investition unberücksichtigt, Ausbildungskosten des Klägers ließ er außer Ansatz, da die tatsächliche Durchführung des Studiums des Nachweises bedürfe.
Die Kläger legten wiederum Einspruch ein. Sie gaben an, die Rücklage betreffe einen Mercedes-Benz E 320 im Gesamtwert von 108.000 DM und ein Notebook von 12.000 DM, so dass insgesamt ein Anschaffungsvolumen von 120.000 DM bestehe. Zu den Ausbildungskosten erklärten sie ihr Befremden über die nach ihrer Ansicht unzulässige Motivforschung und trugen vor, der Kläger könne ggfls. hinsichtlich seiner fachlichen Qualifikation geprüft werden. Der Studentenausweis erbringe den Nachweis des Studiums und der entrichteten Immatrikulationsgebühren.
Der Beklagte erließ unter dem 27.11.2001 eine die Einkommensteuer 1997 betreffende Einspruchsentscheidung, mit der er die Steuerfestsetzung änderte. Er erkannte weitere Ausgaben, die ebenfalls streitig gewesen waren, an. Die Ansparabschreibung ließ er mit der Begründung außer Ansatz, es habe im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage bzw. der Ermittlung des Gewinns durch Einnahme-Überschuss-Rechnung bereits festgestanden, dass die Investition nicht mehr habe durchgeführt werden können. Der Betrieb sei bereits zum Ende des Jahres, für das die Ansparabschreibung in Anspruch genommen werden sollte, wieder aufgegeben worden. Gestützt auf § 164 AO erkannte der Beklagte Ausbildungskosten der Klägerin nur noch in Höhe der nachgewiesenen Studiengebühren an. Nach § 175 AO setzte er die durch Feststellungsbescheid vom 07.04.2000 festgestellten anteiligen Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der Sozietät mit 2.016 DM an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Hinsichtlich des Verspätungszuschlags hatten die Kläger einen Erlassantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist.
Die Kläger haben am 21.12.2001 Klage erhoben. Sie wiederholen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend tragen sie vor, eine Aufg...