Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die bis zum 14.02.1997 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.
Die seitdem entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.
Der Kläger (Kl.) als erster Vorsitzender und … (T.) als zweiter Vorsitzender bildeten seit dem 30.01.1993 den Vorstand des im Vereinsregister des Amtsgerichts … unter Nr. eingetragenen Vereines … (Verein), der in … ein Altenpflegeheim betrieb. T, war außerdem Geschäftsführer … (GmbH). Diese hatte sich durch Auftrags-Vertrag vom 24.09.1992 (AV) gegenüber dem Verein verpflichtet, für ein monatliches Pauschalentgelt von DM 33.000 sämtliche Verwaltungsangelegenheiten der von dem Verein betriebenen Altenpflegeheime zu erledigen, wozu insbesondere das Personalabrechnungswesen und der Geld- und Zahlungsverkehr jeglicher Art gehören sollten. Wegen der Einzelheiten des AV wird auf Bl. 128 der Haftungsakte Bezug genommen.
Der Verein reichte hinsichtlich der von den Löhnen und Gehältern seiner Arbeitnehmer in den Monaten April bis Dezember 1993 einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuern zunächst keine Lohnsteueranmeldungen ein, zahlte jedoch die vom Beklagten (Bekl.) insoweit im Wege der Schätzung festgesetzten Beträge. Er zahlte die verspätet angemeldeten Lohn- und Kirchensteuern der Monate Juni bis August 1994 zunächst nicht (vgl. Rückstandsübersicht vom 9.11.1994, Bl. 28 Vollstreckungsakte). Am 23.11.1994 beantragte der Verein Vollstreckungsaufschub für die zu diesem Zeitpunkt rückständigen Lohn- und Kirchensteuern sowie Verspätungs- und Säumniszuschlage der Anmeldungszeiträume Juli bis September 1994 i.H.v. insgesamt DM … Der Bekl. entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 29.11.1994 unter der Bedingung, daß beginnend mit dem 10.12.1994 monatliche Teilzahlungen von DM 12.000 entrichtet würden (Bl. 32, 33 Vollstreckungsakte). Der Verein hielt die Bedingungen des Vollstreckungsaufschubes ein.
Der Verein gab Lohnsteueranmeldungen für die Monate Oktober und November 1995 am 29.01.1996, für Dezember 1995 am 06.02.1996, für Januar und Februar 1996 am 19.03.1996 und für März 1996 am 26.06.1996 beim Bekl. ab, entrichtete jedoch die darin ausgewiesenen Beträge nicht. Nachdem der Bekl. mit Bescheid vom 04.07.1996 eine Lohnsteueraußenprüfung angeordnet hatte, reichte der Verein am 10.07.1996 Lohnsteueranmeldungen für die Monate April bis Dezember 1993 ein, aus denen sich gegenüber den zuvor geschätzten Beträgen Nachzahlungen ergaben, die der Verein ebenfalls nicht entrichtete. Die hiernach ingesamt vom Verein angemeldeten, aber nicht abgeführten Steuerabzugsbeträge beliefen sich auf DM …
Der Verein stellte den Betrieb seines Altenpflegeheimes in … zum 30.04.1996 ein. Das Amtsgericht … eröffnete durch Beschluß vom 30.08.1996 auf Antrag des Bekl. vom 31.05.1996 das Konkursverfahren über das Vermögen des Vereins.
Der Bekl. teilte dem Kl. mit Schreiben vom 12.06.1996 mit, er beabsichtige, den Kl. für die Steuerrückstände des Vereines in Haftung zu nehmen. Der Kl. nahm hierzu mit Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 22.07.1996 Stellung. Er trug vor, er sei mit der Geschäftsführung des Vereines nicht betraut gewesen. Er verwies hierzu auf den AV, aufgrund dessen die GmbH seit Dezember 1992 sowohl die Berechnung der Lohnsteuer als auch deren Abführung durchgeführt habe. Er habe sich durch stichprobenartige Kontrollen davon überzeugt, daß die GmbH ihre Aufgaben zuverlässig erledigt habe. Dabei habe es keine Beanstandungen gegeben. Von der Nichtabführung der Lohnsteuern Oktober 1995 bis März 1996 habe er erst im Mai 1996 Kenntnis erlangt. Der Kl. vertrat außerdem die Auffassung, er müsse sich ein evtl. Verschulden der GmbH nach den Grundsätzen des BFH-Urteiles vom 11.05.1962, VI 195/60 U (BStBl. III 62, 342) nicht zurechnen lassen.
Der Bekl. folgte dem nicht. Er nahm den Kl. mit Haftungsbescheid vom 08.08.1996 nach §§ 34, 35, 69, 71, 191 und 219 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die rückständigen Steuerabzugsbeträge des Vereines zuzüglich Säumnis- und Verspätungszuschlägen i.H.v. insgesamt DM … in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Haftungsbescheides wird auf Bl. 63 bis 67 der Haftungsakte Bezug genommen.
Der Kl. legte hiergegen Einspruch ein, zu dessen Begründung er sich auf den Schriftsatz vom 22.07.1996 bezog und ergänzend vortrug, ihm sei bisher nicht bekanntgewesen, daß die GmbH für die Zeiträume April bis Dezember 1993 keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben habe. Im übrigen habe er seine Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht verletzt. Im Rahmen der internen Geschäftsverteilung sei mit T. besprochen gewesen, daß dieser die Überwachung und Kontrolle der Lohnbuchhalter im wesentlichen habe durchführen sollen.
Der Bekl. wies den Einspruch mit Entscheidung vom 13.12.1996 (EE) als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der EE wird ...