Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von vorweggenommenen Werbungskosten (Fortbildungskosten) und Berufsausbildungskosten im Falle des Erwerbs eines Verkehrsflugzeugführerscheins und einer Langstreckenflugberechtigung. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den 31.12.1995
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen, die anläßlich der erstmaligen Ausbildung - hier: zum Verkehrsflugzeugführer - anfallen, sind als Kosten der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 S. 1 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.
2) Die Frage, ob Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit angestrebten steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen, stellt sich nur bei der Abgrenzung von Weiter- und Fortbildungskosten, nicht aber bei der Beurteilung von Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1, 1 Nrn. 7, 7 Sätze 1, 1 Alt. 2, § 12 Nrn. 1, 1 S. 1, § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins und der Langstreckenflugberechtigung als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sind.
Der Kläger (Kl.) wurde aufgrund eines Schulungsvertrages vom 09.06.1995 mit der ABC-AG seit dem 17.07.1995 zum Verkehrsflugzeugführer ausgebildet. Zuvor war der Kl. als Student des Fachbereiches Maschinenbau an der TH eingeschrieben. Das Studium ist ohne Abschluß abgebrochen worden.
Mit Schreiben vom 22.10.1997 begehrte der Kl. den Erlaß eines Bescheides zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für das Jahr 1995 i.H.v. 16.267 DM. Dieser Betrag entspricht den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die obige Schulungsmaßnahme, da andere Einkünfte im Streitjahr nicht erzielt wurden. Mit Bescheid vom 27.10.1997 lehnte der Beklagte (Bekl.) den Erlaß des beantragten Verlustfeststellungsbescheides ab, da es sich nach seiner Auffassung bei den Aufwendungen um nicht als Werbungskosten abziehbare Ausbildungskosten handele. Der mit Schreiben vom 04.11.1997 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit seiner Klage trägt der Kl. vor, daß die geltend gemachten Schulungskosten ebenso wie z.B. die mit Vorstellungsgesprächen verbundenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar seien. Es bestehe ein hinreichend klarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den in Zukunft aus der angestrebten Anstellung zu erzielenden Einkünften. Daß eine verbindliche Zusage der ABC-AG zur Übernahme des Kl. nicht vorgelegen habe, stehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Anerkennung der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten nicht entgegen. Danach genüge es, daß der nicht erwerbstätige Steuerpflichtige für die Zeit nach dem Abschluß eine Anstellung angestrebt habe und daß er dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Dies sei beim Kl. der Fall.
Auch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 2. Alt. Einkommensteuergesetz (EStG) stehe der Anerkennung als Werbungskosten nicht entgegen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG sei die Frage der Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe nur dann zu prüfen, wenn die unter Nr. 1 bis 9 aufgeführten Aufwendungen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Aus dieser Formulierung sei abzuleiten, daß die Frage des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs logisch vorrangig sei. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei beispielsweise bedeutsam für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige dem Arbeitsmarkt nach Abschluß der Bildungsmaßnahme nicht unmittelbar zur Verfügung stünde. Im Fall des Kl. seien jedoch – wie ausgeführt – bereits alle Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten erfüllt. Auf die Frage, ob es sich um Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bzw. um Ausbildungskosten handele, komme es demnach gar nicht mehr an.
Der Kl. beantragt,
den zum 31.12.1995 verbleibenden Verlustabzug i.H.v. 16.267 DM festzustellen; im Fall der Klageabweisung, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, daß die Anerkennung von Schulungsaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten voraussetze, daß der betreffende Steuerpflichtige seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen habe. Die Kosten der Ausbildung seien grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Entscheidend sei, daß der Kl. im Streitjahr keine abgeschlossene Berufsausbildung gehabt habe. Damit gehörten die von ihm zu tragenden Schulungskosten nicht zu den anzuerkennenden Fortbildungskosten, sondern zu den grundsätzlich nur eingeschränkt abzugsfähigen Kosten der Berufsausbildung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der Bekl. hat zu Recht den Erlaß des begehrten Verlustfeststellungsbescheides ...