Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Wahlrecht bei § 3 Nr. 9 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine steuerbegünstigte Abfindung in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt, so kann der Freibetrag gem. § 3 Nr. 9 EStG nur für die zuerst gewährten Teilbeträge gewährt werden. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 9 Sätze 1-2, § 19 Abs. 1, 1 Nr. 1, §§ 24, 34, 3 Nr. 9
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welchem Umfang Geldzahlungen des früheren Arbeitgebers an die Klägerin (Klin.) gemäß § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) und / oder steuerbefreit nach §§ 34, 24 EStG einkommensteuerbegünstigt sind.
Die am … geborene Klin. arbeitete seit dem 01.07.1972 bei der D-Versicherung in … Nach Beginn dieses Beschäftigungsverhältnisses wurden im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge für die Klin. bei der E-Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Der vereinbarte ermäßigte Versicherungstarif sollte jeweils nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klin. bei der D-Versicherungsgruppe gültig sein. Im Falle des Ausscheidens aus den Diensten der D-Versicherungsgruppe war in den Versicherungsscheinen vereinbart, dass die Verträge bei bestehender Beitragspflicht auf den entsprechenden Normaltarif umgestellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Steuerakte gelangten Versicherungsscheine verwiesen.
Am 25.09.1991 wurde für die Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich von Teil II des Manteltarifsvertrages für das private Versicherungsgewerbe fallen, von den zuständigen Tarifsvertragsparteien ein Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft geschlossen. Mit diesem Tarifvertrag wollten die Tarifparteien einen Beitrag zur Entspannung der von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Arbeitsmarktlage leisten. Nach dieser tarifvertraglichen Regelung hatte ein Arbeitnehmer, der das 58. Lebensjahr vollendet und dem Unternehmen seit mindestens zehn Jahre angehört hatte, ab dem 01.04.1992 einen Anspruch auf Leistungen nach dem vorgenannten Tarifvertrag, wenn der Arbeitnehmer höchstens drei Jahre vor der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem erstmals möglichen Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung stand. Weitere Voraussetzung für einen möglichen Anspruch des Arbeitnehmers sollte sein, dass das Arbeitsverhältnis durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zum Zwecke der Inanspruchnahme von Ruhestandsgeld (Vorruhestandsvereinbarung) beendet werde. Ferner verpflichtete sich der Arbeitgeberverband, er werde seinen Mitgliedern empfehlen, diese sollten ihre Versorgungsregelungen mit dem Ziel überprüfen, Bestimmungen, die die Inanspruchnahme des Vorruhestandes erschwerten, im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen zu verändern.
Unter Bezugnahme auf diese tarifvertragliche Vereinbarung beschloss der Vorstand der D-Versicherung am 19.11.1991, die in den Vorruhestand tretenden Mitarbeiter sollten als Ausgleich für eine beitragsfreigestellte Lebensversicherung mit Eintritt in den Vorruhestand den Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Rückkaufswert und der erreichten Versicherungssumme zur Hälfte ausgezahlt bekommen.
Am 05.10.1995 schloss die Klin. und die D-Versicherung eine derartige Vorruhestandsvereinbarung, durch die das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04.1996 beendet werden sollte. Desweiteren vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Klin. für den Zeitraum Mai 1996 bis April 1997 einen Anspruch auf Auszahlung eines monatlichen Vorruhestandsgeldes i.H.v. 80 % des zuletzt bezogenen monatlichen Bruttogehalts habe. Sodann vereinbarte die Klin. in § 4 der Vorruhestandsvereinbarung, dass die oben genannten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für sie abgeschlossenen Lebensversicherungen ab dem 01.05.1996 beitragsfrei gestellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vorruhestandsvereinbarung vom 05.10.1995 Bezug genommen. Unter Bezugnahme auf die oben wiedergegebene tarifvertragliche Rechtslage zahlte die D-Versicherung an die Klin. mit deren Eintritt in den Vorruhestand einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 27.500,- DM, da die Versicherungssumme der von der Klin. abgeschlossenen Versicherungen 124.000,- DM und deren Rückkaufswert 68.947,90 DM betrugen.
Die D-Krankenversicherung a. G. behandelte die ab Mai 1996 an die Klin. gezahlten monatlichen Vorruhestandsleistungen in Höhe von jeweils 4.093,10 DM als Abfindungen i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG. Die Vorruhestandszahlungen beliefen sich im Streitjahr 1996 auf insgesamt 32.744,80 DM, incl. der ab Mai 1996 gezahlten monatlichen Zuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 390,72 DM. Die im Mai 1996 ausgezahlte Ausgleichszahlung i.H.v. 27.500,- DM unterwarf die D-Versicherung dem ermäßigten Steuersatz i.S.d. §§ 34, 24 EStG.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich die Klin. bei Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung 1996 an.
Demgegenüber vertrat der Beklagte (Bekl.) bei Erlass des Einkommensteuer- (ESt)-Bescheids 1...