rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen Vereins für Lohnsteuern
Leitsatz (redaktionell)
1) Wer als Schatzmeister eines Fußballvereins für diesen auch über den Ablauf seiner gewählten Amtszeit hinaus die Tätigkeit eines Vorstands ausübt, haftet grundsätzlich auch für die abzuführenden Lohnsteuern als gesetzlicher Vertreter.
2) Gegen die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuern kann nicht mit Erfolg eingewandt den, dem Verein hätten bei Auszahlung der Gehälter die weiteren Mittel für die Lohnsteuern gefehlt.
Normenkette
EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Nrn. 1-2; AO 1977 §§ 69, 34 Abs. 1, § 191 Abs. 1 S. 1, § 93; BGB § 26; EStG § 38 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als ehemaliges Vorstandsmitglied des insolventen Vereins für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer (LSt) in Haftung genommen worden ist.
Der Verein e. V. (Verein) spielte in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 30.06.1999 Fußball in der zweiten Bundesliga, anschließend in der Regionalliga. Für den Spielbetrieb und in der Geschäftsstelle beschäftigte der Verein Arbeitnehmer, von deren Arbeitslohn LSt einzubehalten und abzuführen war.
Der Verein stellte am 26.11.1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am selben Tag wurde Rechtsanwältin A zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde nicht erlassen. Verfügungen über das Vereinsvermögen bedurften der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgericht B (AG) vom 26.11.1999 Az. … IN …/99 Bezug genommen (Blatt 121 Akte 7 K 5035/00). Das Insolvenzverfahren wurde beim Amtsgericht B am 01.01.2000 eröffnet und ist noch nicht abgeschlossen.
Die für den streitigen Zeitraum gültige Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins vom 21.05.1996 beschlossen. Gemäß § 9 Nr. 5 der Satzung bestellt der Aufsichtsrat den Vorstand für zwei Jahre und beruft ihn ab. Nach § 10 ist der ehrenamtlich arbeitende Vorstand gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand bestand aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Dem Vorstand waren ausdrücklich die Erfüllung der Pflichten des Vereins hinsichtlich der Buchhaltungs-, Bilanzierungs- und Steuervorschriften übertragen. Weiter sollte der Vorstand die Arbeitgeberpflichten im Sinne der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfüllen. Ferner war bestimmt, dass jedes Vorstandsmitglied sein Amt jederzeit niederlegen kann, sofern dies nicht zur Unzeit geschieht, es sei denn dies geschieht aus wichtigem Grund. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Satzung Bezug genommen.
Die Vorstandsarbeit war entsprechend der Satzung durch eine vom Aufsichtsrat genehmigte Geschäftsordnung vom 10.06.1996 geregelt. Danach wurden Vorstandsbeschlüsse mindestens durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gefasst. Der 1. Vorsitzende war nach Nr. 4 der Geschäftsordnung zuständig für das Vertragswesen, den Lizenzspielbetrieb, Marketing, Public Relations, die Geschäftsstelle und die Finanzpolitik.
Dem 2. Vorsitzenden oblag der Sport ohne den Lizenzspielbetrieb, das …-Stadion und der Bereich Technik/Organisation (Nr. 5. Geschäftsordnung).
Nach Nr. 6 der Geschäftsordnung war der Schatzmeister verantwortlich für das gesamte Finanz- und Rechnungswesen des Vereins. Besonders erwähnt sind das Kassenwesen, Buchführung und Bilanzierung, Gehaltsabrechnung und Steuern. Er war auch verantwortlich für die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes und für die monatlichen Soll-/Ist-Vergleiche für den Vorstand und hatte dem Aufsichtsrat Quartalsberichte zu liefern. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Geschäftsordnung Bezug genommen.
1. Vorsitzender des Vereins war ab dem 21.05.1996 C, der als Unternehmensberater tätig und zuvor im Management eines größeren Unternehmens beschäftigt gewesen war. Dieser schied mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 04.10.1999, der dem beim AG geführten Vereinsregister (Az. VR …, Eintragung am 26.10.1999) mitgeteilt wurde, aus dem Amt aus. Der Beschluss beruhte auf einer Aufsichtsratssitzung am 27.09.1999, die bereits zur Herausgabe einer Presseerklärung des Vereins vom selben Tag geführt hatte. Die entsprechenden Pressemeldungen erfolgten am 30.09.1999. Danach sollte C dem Vorstand noch „zur Abwicklung anhängiger Geschäfte beratend zur Verfügung” stehen.
Die Wahl von I zum 2. Vorsitzenden am 11.01.1999 wurde am 05.03.1999 ins Vereinsregister eingetragen und bestand zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme fort. I ist als Facharzt für Orthopädie tätig.
Der Kläger wurde im März 1997 zum Schatzmeister gewählt. Eine Wiederwahl im März 1999 ist nach dessen Vortrag nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme bestand die Eintragung im Vereinsregister fort. Der Kläger war Finanzbeamter im geho...