Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert beträgt 38.218 DM.
Gründe
Streitig ist, ob die Wertminderung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken infolge einer Sandausbeutung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zu berücksichtigen ist.
Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie haben Gütergemeinschaft vereinbart.
Sie erzielen Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in G., T. dessen land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche laut EW-Bescheid zum 01.01.1989 84,5879 ha betrug. Die Kl. ermitteln den Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (BStG).
Zum Betriebsvermögen gehören u.a, die Flächen „K.” Gemarkung T. Flur 10 Flurstücke 13, 14, 17 und 18, in einer Größe von insgesamt 12,7198 ha.
Die Kl. schlossen am 08.04.1961 einen schriftlichen Abgrabungsvertrag über das in den Flächen vorhandene Sandvorkommen mit der Fa. O. in M..
Die Fa. O. führte die Abgrabungen aufgrund der ihr am 01.09.1983 durch den Regierungspräsidenten M. erteilten Abgrabungsgenehmigung durch. Die Entsandungen erfolgten in den Jahren 1985–1989.
Nach Durchführung der Entsandung verblieben von dem vorher als Ackerflächen genutzten Grund und Boden eine Wasserfläche von 9,2101 ha, ein Uferstreifen von 1,134 ha und restliches Ackerland von 2,3763 ha auf dem Flurstück 18.
Die Fläche ist rechtskräftig zum 27.03.1988 unter Naturschutz gestellt und gehört zum Naturschutzgebiet „H.”.
Die Flächen blieben während und nach der Entsandung im Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Kl..
Mit der Einkommensteuer-(ESt-)Erklärung 1989 erklärten die Kl. aus den Sandverkäufen erzielte Einnahmen als Einkünfte aus VuV in Höhe von 150.609 DM (vgl. Anlage ESt-Erklärung).
Der Beklagte (Bekl.) führte die Veranlagung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom 07.08.1991 entsprechend der eingereichten ESt-Erklärungen durch.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung (Bp) durch das LBP-FA M. in den Jahren 1990/91 für die Jahre 1984–1988 änderte der Bekl. aufgrund der Feststellungen der Bp für das Wirtschaftsjahr 1988/89 den ESt-Bescheid 1989 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheid vom 25.02.1992.
Hiergegen legten die Kl. am 18.03.1992 Einspruch ein. Mit dem Einspruch machten sie u.a. geltend, daß die Wertminderung der entsandeten Flächen durch die Entsandung in Höhe der Buchwerte von 349.000 DM als Wk bei den Einkünften aus VuV zu berücksichtigen sei. Zur Begründung beriefen sie sich auf die BFH-Urteile in BStBl. III 1961,45 und BStBl. III 1964, 116 sowie auf das Urteil des FG-München in EFG 1991, 250. Zum Nachweis der Wertminderung legten die Kl. ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten, Sachverständigen G. vom 21.09.1995 vor, auf das Bezug genommen wird.
Während des Einspruchsverfahrens änderte der Bekl. die ESt-Festsetzung für das Streitjahr wegen weiterer nicht mehr streitiger Punkte und setzte mit Bescheid vom 27.07.1993 die ESt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 38.218 DM fest. Dabei ermittelte er einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 167.780 DM.
Nach Ergehen der Entscheidung in dem gegen das Finanzgerichtsurteil in EFG 1991, 250 geführten Revisionsverfahren IX L 45/91 mit Urteil vom 15.03.1994 (BStBl. II 1994, 840), in der der BFH die streitige Frage ausdrücklich offenließ, wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 18.04.1996 den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kl. weiterhin die Berücksichtigung weiterer Wk in Höhe von 349.000 DM bei den Einkünften aus VuV begehren. Nach Auffassung der Kl. ist die Wertminderung, die nach dem gemeinen. Wert der Grundstücke vor und nach der Entsandung zu berechnen sei, mit 349.000 DM als Wk bei den Einkünften aus VuV zu berücksichtigen. Geschieht dies nicht, so würden einerseits die Einnahmen aus der Entsandung in voller Höhe steuerlich erfaßt, während die Wertminderung der Grundstücke steuerlich unberücksichtigt bleibe. Dies lasse sich auch nicht mit der Regelung in § 55 Abs. 6 feste rechtfertigen.
Die Kl. beantragen,
unter Aufhebung der ESt-Bescheide 1989 vom 25.02.1992 und 22.07.1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.04.1995 die ESt für 1989 unter Berücksichtigung zusätzlicher Wk in Höhe von 349.000 DM bei den Einkünften aus VuV anderweitig festzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Bekl. auf seine Einspruchsentscheidung vom 18.04.1996, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 29.10.1996 wird auf die Niederschrift verwiesen.
Die Klage ist unbegründet.
Ein Abzug von Wk nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des ...