Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989. Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 1989
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ihr Sohn … ist am 17.04.1971 geboren.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1989 insbesondere Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ferner Einkünfte aus Kapitalvermögen und V + V. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1989 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus V + V.
Mit Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 07.05.1991 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Festgesetzte Einkommensteuer: 125.033 DM. Hinsichtlich des Kinderfreibetrags und des Grundfreibetrags erging die Steuerfestsetzung vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Steuerakten Bezug genommen. Zugleich mit dem Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 07.05.1991 wurden auch die Zinsen zur Einkommensteuer 1989 in Höhe von 206 DM festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 28.05.1991 haben die Kläger gegen den vorgenannten Einkommensteuerbescheid nebst Zinsbescheid hierzu form- und fristgerecht Sprungklage erhoben, der das beklagte Finanzamt zugestimmt hat. Begründet wurde die Klage wegen Einkommensteuer 1989 mit der aus verfassungsrechtlicher Sicht ungenügenden Steuerfreistellung hinsichtlich Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag, sowie der Vorsorgeaufwendungen bei selbständig Tätigen. Hinsichtlich der Zinsen zur Einkommensteuer 1989 wurde folgendes geltend gemacht: Die Einkommensteuererklärung 1989 sei am 20.02.1991 beim beklagten Finanzamt eingereicht worden. Der Umstand, daß der Einkommensteuerbescheid erst am 23.04.1991 im Rechenzentrum gerechnet worden sei und am 07.05.1991 zur Versendung gekommen sei, könne den Klägern nicht angelastet werden. Auch das Argument eines Zinsvorteils greife nicht, weil nach Abgabe der Steurerklärung verhältnismäßig kurzfristig mit der Steuernachzahlung habe gerechnet werden müssen. Die hierfür erforderlichen Mittel hätten auf dem Kontokorrentkonto bereitgehalten werden müssen.
Am 07.04.1993 hat das beklagte Finanzamt einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1989 erlassen nebst Zinsbescheid hierzu, durch den nunmehr die Einkommensteuer auf 124.247 DM und die Zinsen zur Einkommensteuer auf 124 DM herabgesetzt wurden. Grundlage der Änderung war die nachträgliche Gewährung eines anteiligen Ausbildungsfreibetrags für den Sohn Dieser geänderte Bescheid erging in folgenden Punkten vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO: Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag, Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen, beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen sowie außergewöhnliche Belastung. Diesen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 07.04.1993 haben die Kläger form- und fristgerecht nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt. Das insoweit ergangene Urteil des Senats vom 27.04.1995 wurde vom BFH durch Gerichtsbescheid vom 17.04.1996 aufgehoben.
Mit Beschluß vom 13.08.1997 wurde das Klageverfahren ausgesetzt. Wegen der Gründe wird auf diesen Beschluß Bezug genommen.
Am 19.05.1999 hat das beklagte Finanzamt erneut einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1989 erlassen. Festgesetzte Einkommensteuer: 124.247 DM (unverändert). Dieser Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich des Kinderfreibetrags, der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen, der Abziehbarkeit des Haushaltsfreibetrags sowie der Kinderbetreuungskosten. Dieser Bescheid erging endgültig hinsichtlich des Grundfreibetrags, der Höhe der außergewöhnlichen Belastungen sowie der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen. Diesen Bescheid haben die Kläger nach § 68 FGO form- und fristgerecht zum Gegenstand des Verfahrens erklärt. Begründet wurde die Klage nochmals eingehend nunmehr wie folgt:
Die Grundrechtsverletzungen rührten aus den verfassungswidrigen Regelungen des § 2 Abs. 2 EStG i.V.m. den §§ 4–7g und 8–9a EStG, die für unterschiedliche Einkunftsarten unterschiedliche Regelungen zur Ermittlung der Einkünfte vorsähen. Während für die unter § 2 Abs. 2 Ziff. 2 fallenden Einkünfte eine steuerfreie Vermögensbildung zugelassen werde, sei bei den unter § 2 Abs. 2 Ziff. 1 fallenden Gewinneinkünften eine steuerfreie Vermögensbildung ausgeschlossen. Des weiteren verstießen folgende zur Anwendung gekommenen Vorschriften gegen die Grundrechte der Kläger:
§ 10 EStG wegen der beschränkten Abzugsmöglichkeit der Vorsorgeaufwendungen.
§ 32 EStG wegen des ungenügenden Kinderfreibetrags und des fehlenden Haushaltsfreibetrags.
§ 32a Abs. 1 Ziff. 1 EStG wegen des ungenügenden Grundfreibetrags.
Das zu Unrecht besteuerte Einkommen und die hieraus resultierenden Einkommensteuer 1989 sei wie folgt zu ermitteln:
Gleichheitswidrige Besteuerung angesammelter stiller Reserven aus dem Verkauf eines abgeschriebenen P... |