Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Zuständigkeit für den Erlaß einer Prüfungsanordnung
Leitsatz (redaktionell)
Nach der Bestimmung des § 195 Satz 1 AO werden Außenprüfungen von der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. Gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG können durch Rechtsverordnung der Landesregierung Zuständigkeiten einem Finanzamt für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen werden.
Hängt die Zuständigkeit von der Einstufung des zu prüfenden Betriebes in eine bestimmte Größenklasse ab, so ist insoweit die im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung bestehende Einstufung maßgeblich.
Gem. § 193 Abs. 1 AO ist bei einem freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen die Anordnung einer Außenprüfung ohne weitere Voraussetzung zulässig. Die Auswahl des Steuerpflichtigen darf jedoch nicht auf ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde zurückzuführen sein.
Normenkette
AO § 195 S. 1, § 193 Abs. 1; FVG § 17 Abs. 2 S. 3; BpO § 3
Tatbestand
Streitig ist, ob das ... für den Erlass der Prüfungsanordnung zuständig war und ob es für diesen Fall eine Prüfungsanordnung für die Jahre 1994 - 1996 erlassen durfte.
Der Kläger ist als Architekt freiberuflich tätig. Er ist beim ... steuerlich erfasst und wird dort veranlagt. Mit Prüfungsanordnung vom 12. 2. 1998 ordnete das Finanzamt eine Außenprüfung beim Kläger nach § 193 Abs. 1 AO für die Jahre 1994 - 1996 an. Der Prüfer hatte vor Erlass der Prüfungsanordnung am 13. 1. 1998 mit dem Steuerberater des Klägers, ..., wegen Abstimmung des Prüfungstermins telefoniert. Dieser hatte ihm mitgeteilt, dass im Haus des Klägers Umbaumaßnahmen durchgeführt würden, die noch bis ca. April dauern sollten. In der Prüfungsanordnung vom Februar sei daher der Termin der Außenprüfung mit frühestens Mai 1998 angegeben worden.
Mit seinem Einspruch beanstandete der Kläger den Prüfungszeitraum. Er beantragte, die Jahre 1995 - 1997 zu prüfen, weil die Steuererklärung 1997 in Bearbeitung sei. Im Übrigen sei die Prüfungsanordnung viele Wochen vor Beginn der Prüfung erlassen worden. Dadurch seien die zu prüfenden Veranlagungszeiträume willkürlich festgelegt worden. Zugleich bat er um Verlegung des Prüfungstermins bis Herbst 1998.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit seiner Klage beantragt der Kläger, die Prüfungsanordnung des Finanzamts vom 12. 2. 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 2. 9. 1998 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er folgendes vor:
Das beklagte Finanzamt sei für den Erlass der Prüfungsanordnung nicht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit des Finanzamts ... ergebe sich auch nicht aus einer Übertragung der Zuständigkeit für Betriebsprüfung betreffend den Finanzamtsbezirk ... durch die Zuständigkeitsverordnung. Von der dort geregelten Zuständigkeitsübertragung würden nur G-, M- und K-Betriebe i. S. d. § 3 BpO erfasst. Bei seinem Architekturbüro handle es sich um einen Kleinstbetrieb (KSt-Betrieb). Der Erlass der Prüfungsanordnung falle damit in die Zuständigkeit des Veranlagungsfinanzamts ... Für die Eingruppierung in die Größenklasse (G, M, K und KSt) sei das letzte vorliegende Kalenderjahr, hier 1996 maßgebend. Nach der ab 1. 1. 1998 geltenden Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO sei das Architekturbüro unstreitig als Kleinstbetrieb einzuordnen. In diesem Zusammenhang werde bestritten, dass die Neuaufstellung der Betriebskartei erst am 1. 4. 1998 erfolgt sei.
Die Prüfungsanordnung sei darüber hinaus deswegen rechtswidrig, weil sie aufgrund der bei ihm im Jahr 1998 durchgeführten Umbaumaßnahmen zu einer Prüfung zur Unzeit geführt hätte. Auch sei die Auswahl seines Unternehmens nicht nach dem Prinzip der Zufallsauswahl erfolgt. Bei der Ermessensentscheidung hätten die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung berücksichtigt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt (2. 9. 1998) sei das Architekturbüro bereits als Kleinstbetrieb eingestuft gewesen. Dass der Betrieb durch die EDV des Finanzamts nach Zufallskriterien ausgewählt worden sei, besage noch nichts darüber, ob hierbei ein objektives Auswahlverfahren angewandt worden sei. Er habe einen Anspruch auf Mitteilung der Kriterien, die die Finanzverwaltung hierbei benutze. Die Auswahlentscheidung des Finanzamts sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es folgendes vor:
Für den Erlass der Prüfungsanordnung sei das Finanzamt ... zuständig gewesen, weil der Betrieb des Klägers als K-Betrieb einzuordnen sei. Nach § 3 BpO seien Steuerpflichtige, die der Betriebsprüfung unterlägen, in die Größenklassen G, M, K und KSt eingeordnet. Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung würden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen festgelegt. Dies Einordnung der Betriebe in Größenklassen sei für den ab 1. 1. 1995 laufenden 15. Prüfungsturnus durch BMF-Schreiben vom 1. 8. 1994, BStBl I 1994, 660 und für den ab 1. 1. 1998 laufen...