rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet durch BFH Beschluss IV B 139/09 vom 2. 3. 2011
Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und bewegt sich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums
Leitsatz (amtlich)
Die im Rahmen einer körperschaftlichen Organschaft dem Organträger zugerechnete Einkommen oder Einkommensteile der Organgesellschaft werden in den Streitjahren 1999 und 2000 beim Organträger infolge der Abschirmwirkung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern nicht in die Tarifbegrenzung des § 32c EStG einbezogen.
Normenkette
EStG § 32c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG i.d.F StEntlG 1999/2000/2002
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei bestehender körperschaft- und gewerbesteuerlicher Organschaft das Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger zugerechnet wurde, nach § 32c EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG) vom 24.03.1999 begünstigt ist.
An der Klägerin sind in den Streitjahren als Komplementärin die Firma KLÄGER Verwaltungs-GmbH, 1 (Kapitalanteil 0 %), sowie als Kommanditisten die Firma AA Beteiligungs- und Vermögensverwaltung oHG (bis 11/2000: AA Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs- GmbH & Co. KG), 1 (Kommanditeinlage: 1.890.000 DM; Gewinnanteil: 90 %), und BA , 1 (Kommanditeinlage: 210.000 DM; Gewinnanteil: 10 %) beteiligt. Die Klägerin ist in den Streitjahren Organträgerin im körperschaft-, gewerbe- und umsatzsteuerlichen Sinne der Firma C GmbH, 2 (Organgesellschaft). Aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.1993 hat die Firma C GmbH ihren gesamten Jahresüberschuss an die Klägerin abzuführen.
Im Zuge einer im Jahr 2003 durchgeführten Betriebsprüfung ging der Betriebsprüfer davon aus, dass die an die Klägerin abgeführten Einkommensteile der Organgesellschaft von der Begünstigung des § 32c EStG i.d.F. des StEntlG ausgenommen sind (vgl. Tz. 1.11 – 1.13 des Berichts über die Außenprüfung vom 19.12.2003).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und bezog das zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft (für 1999: 4.291.420 DM; für 2000: 4.659.445 DM) nicht in die festzustellenden Anteile an den gewerbesteuerpflichtigen Einkünften, die der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG unterliegen, ein.
In den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 und 2000, jeweils vom 10.02.2004, stellte das Finanzamt u.a. Folgendes fest:
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1999 DM |
2000 DM |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
13.492.797 |
12.252.618 |
davon Anteil an Einkünften nach § 32c EStG |
9.174.124 |
7.566.417 |
Die Klägerin legte am 05.03.2004 ausschließlich mit der Begründung Einsprüche ein, dass § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. des StEntlG gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Das der Organträgerin zugerechnete Einkommen der C GmbH, 2 , als Organgesellschaft sei unter Verstoß gegen die Verfassung nicht in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG einbezogen worden.
Aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 24.02.1999 X R 171/96, (BStBl II 1999, 450) ruhte das Einspruchsverfahren bis zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21.06.2006 2 BvL 2/99 (BVerfGE 116, 164). Mit Einspruchsentscheidung vom 02.01.2008 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 24.01.2008 Klage erhoben und beantragt,
die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 und 2000, jeweils vom 10.02.2004, und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2008 dahin abzuändern, dass das der Klägerin als Organträgerin zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft C GmbH in Höhe von 4.291.420 DM (= 2.194.186,20 €) für 1999 und 4.659.445 DM (= 2.382.336,40 €) für 2000 zusätzlich in die Tarifbegünstigung nach § 32c EStG einbezogen wird und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Klägerin trägt vor:
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 und 2000 seien rechtswidrig ergangen. § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der für die Jahre 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG insgesamt verfassungswidrig. Gemessen am Maßstab des Gleichheitsgebots sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass Bezieher von Gewinneinkünften aus Beteiligungen an Personengesellschaften die Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erhalten, nicht aber die Bezieher von organschaftlich zugerechneten Einkommensteilen.
Aus der Entscheidung des BVerfG vom 21.06.2006 2 BvL 2/99, a.a.O. lasse sich für den Streitfall nichts herleiten, weil sie zu § 32c EStG i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes vom 13.09.1993 ergangen sei, als es noc...