Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1989 und 1990
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang eine zugunsten des Geschäftsführers der Klägerin, der mit 2% am Stammkapital beteiligt ist, gebildete Pensionsrückstellung steuerlich anerkannt werden kann.
Die Klägerin, deren Gegenstand die Vermittlung und der Vertrieb von Kapitalanlagen ist, wurde im Sommer 1973 gegründet. Ab März 1974 war G. ihr einziger Geschäftsführer. Im Anstellungsvertrag vom 10.07.1973 war ein Gehalt von monatlich 3.000,– DM vereinbart. G. verpflichtete sich in diesem Vertrag der Gesellschaft seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, während des Bestehens des Vertragsverhältnisses keine anderweitige Tätigkeit auszuüben und sich nicht an einem Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges in irgendeiner Form zu beteiligen.
Am 30.12.1976 schloß die Klägerin vertreten durch ihren Geschäftsführer mit diesem einen neuen Anstellungsvertrag, der hinsichtlich Wettbewerbsverbot, Konkurrenzklausel und Vergütungsregelung die Bestimmungen des alten Vertrags wiederholte und in § 10 Abs. 1 dem Geschäftsführer einen Anspruch auf die betriebsüblichen Sozialleistungen und auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung einräumte. Am 01.01.1983 erlaubte es die Klägerin ihrem Geschäftsführer, neben seiner Tätigkeit für die Klägerin noch eine weitere Tätigkeit aufzunehmen, so daß seine Tätigkeit für die Klägerin auf ca. 50 Stunden und sein Gehalt auf 850,– DM monatlich reduziert wurden. Ab 01.04.1987 wurde das Gehalt wieder auf 3.000,– DM und ab 01.01.1989 auf 5.000,– DM erhöht.
Am 15.05.1989 schloß die Klägerin vertreten durch ihren Geschäftsführer mit diesem einen Pensionsvertrag. In ihm wird dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung eingeräumt mit einer Altersrente ab dem vollendeten 65. Lebensjahr in Höhe von 3.350,– DM monatlich und einer Invalidenrente in gleicher Höhe im Fall der Berufsunfähigkeit ab 50% vor dem 65. Lebensjahr. Weil die Bemessung der Beträge an den derzeitigen Lebenshaltungskosten ausgerichtet sei und die Höhe der Pension nicht ein für alle Mal unveränderlich sei, erfolge die Anpassung an die steigenden Lebenshaltungskosten pauschal in der Weise, daß jährlich jeweils zum 01.01. eines Jahres eine Erhöhung des Pensionsbetrages um jeweils 2% des bisherigen Betrags erfolge, wobei die erste Erhöhung mit Wirkung zum 01.01.1990 eintrete.
Entsprechend dieser Vereinbarung bildete die Klägerin eine Pensionsrückstellung, in die sie 1989 einen Betrag von 262.703,– DM und 1990 einen Betrag von 281.129,00 DM einstellte.
Eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung reduzierte diesen Betrag um 154.077,– DM auf 108.626,– DM im Jahr 1989 und um 121.854,– DM auf 159.275,00 DM im Jahr 1990. Dabei griff der Fachprüfer die Anpassungsklausel von 2% auf. Weiter vertrat er die Auffassung, daß die Pensionszusage zu einer Überversorgung führe, weil sie zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente 75% des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohnes übersteige, was nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zulässig sei. Bis zum Erreichen des vertraglichen Endalters von 65 Jahren würde sich die monatliche Rente unter Berücksichtigung der Anpassungsklausel auf 5.179,– DM erhöhen. Die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Versorgungsbezüge sei aber so zu ermitteln, wie wenn die Versorgungsbezüge in Höhe eines angemessenen Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zugesagt worden wären. Danach bestehe eine Überversorgung von 20.429,– DM im Jahr 1989 und von 19.979,– DM im Jahr 1990.
Das Finanzamt schloß sich der Auffassung des Fachprüfers an und änderte daraufhin die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990 mit Änderungsbescheiden vom 26.10.1995.
Dagegen legte die Klägerin am 27.11.1995 Einspruch ein.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens erkannte das Finanzamt nach der Entscheidung des BFH über die Zulässigkeit sogenannter Dynamisierungsklauseln die zugesagte Rentendynamik an und erließ am 05.06.1997 geänderte Bescheide, in denen es die Pensionsrückstellung nunmehr im Jahre 1989 mit 137.035,– DM anerkannte und im Jahr 1990 mit 152.135,– DM. Im übrigen hielt es an seiner Auffassung zur Überversorgung fest.
Dazu vertrat die Klägerin die Ansicht, daß ihrer Kenntnis nach weder gesetzliche noch von der Rechtsprechung herausgebildete Grundsätze bestünden, die es gebieten oder rechtfertigen würden, die Pensionsansprüche eines Arbeitnehmers generell auf 75% des letzten Bruttogehaltes zu begrenzen. Der BFH habe diese Grenze lediglich bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern angesprochen. Um einen solchen handle es sich bei den mit nur 2% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch nicht.
In der Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt aus, daß § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG ei...