Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des nichtgenehmigten Güterfernverkehrs
Leitsatz (amtlich)
Betreibt der Erwerber eines Güterfernverkehrsunternehmens das Unternehmen bis zur Erteilung einer eigenen Fernverkehrsgenehmigung unter dem Namen des Veräußerers, so liegt nichtgenehmigter Güterfernverkehr vor.
Normenkette
BefStG 1955 §§ 7, 11 Abs. 1 Ziff. 2b; GüKG §§ 5, 8, 11
Gründe
Der Bf. haftet als Unternehmer gern. § 7 Abs. 1 Satz 2 BefStG 1955 für die BefSt aus den 1956 durchgeführten Fahrten mit dem erworbenen Lastzug. Gem. § 1 Abs. 3 BefStG 1955 richten sich die Begriffe Unternehmer und Unternehmen nach dem USt-Recht. Danach war der Bf.
Unternehmer. Denn er hat eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausgeübt (§ 2 UStG). Nachhaltig war der Bf. tätig, weil er mit dem erworbenen Lastzug fortlaufend Güterfernverkehr betrieben hat. Selbständig war der Bf. tätig, weil er den Einsatz des eigenen Lastzuges in der fraglichen Zeit, ohne an irgendwelche Weisungen der Fa. X gebunden zu sein, allein verantwortlich bestimmt und das sich hieraus ergebende Unternehmerwagnis allein getragen hat. Daß der Bf. bei dem Einsatz des Lastzuges unter der Fa. X aufgetreten ist, steht der Selbständigkeit nicht entgegen. Denn das Auftreten einer Person nach außen ist für die Beurteilung ihrer Selbständigkeit oder Unselbständigkeit nicht ausschlaggebend (Plückebaum-Malitzky: UStG 8. Aufl., Bd. 1 Tz. 116). Im übrigen hat der Bf. zwar im fremden Namen, aber im eigenen Interesse gehandelt. Ihm allein flossen die Erträge aus den ausgeführten Fahrten zu und soweit hieraus Schulden der Fa. X bezahlt wurden, wurden sie nach den ausdrücklichen Bestimmungen des Kaufvertrages auf den Kaufpreis für den Lastzug verrechnet.
Daß der Bf. mit dem erworbenen Lastzug keinen genehmigten Güterfernverkehr i. S. des Güterkraftverkehrgesetzes (GüKG) ausgeübt hat, ergibt sich schon daraus, daß der Güterfernverkehr nach § 8 GüKG der Genehmigung bedarf und der Bf. bis zum 5. Dezember 1956 für das erworbene Fahrzeug keine Genehmigung besessen hatte.
Genehmigter Güterfernverkehr lag auch nicht deshalb vor, weil der Bf. behauptet, bis zum 5. Dezember 1956 lediglich das Güterfernverkehrsunternehmen der Fa. X. die eine Güterfernverkehrsgenehmigung für den Lastzug besaß, geführt zu haben. Denn die Firma X besaß seit der Veräußerung des Lastzuges an den Bf. kein Güterfernverkehrsunternehmen mehr, das der Bf. hätte führen können. Sie hatte seit dem Verkauf auf den Lastzug und auf die seitdem ausgeführten Fahrten keinen Einfluß mehr. Sie hatte weder die Betriebsunkosten zu tragen noch Anspruch auf Gewinn und führte über die Beförderungen keinerlei Aufzeichnungen. Sie konnte dem Bf. als nunmehrigem Unternehmer deshalb allenfalls die Ausnützung ihrer Güterfernverkehrsgenehmigung zur Verfügung stellen. Das war aber, wie sich aus § 11 Satz 3 GüKG ergibt, unzulässig. Denn die Genehmigung kann entsprechend ihrem Wesen als einem personengebundenen subjektiv-öffentlichen Recht nicht übertragen werden (vgl. den Beschluß des 4. Strafsenats des Bayer. Obersten LG vom 31. Oktober 1957 BWReg 4 St 10/57). Nach der Rspr. des BGH (BGH Bd. 8 S. 100) muß bereits bei der Verpachtung eines Unternehmens für den Pächter eine neue Genehmigung erwirkt werden (vgl. auch Hein-Eichhoff-Pukall-Krien: GüKG Erl. zu § 5 Anm. 6e, die für diesen Fall einen Umgehungstatbestand annehmen). Dies muß um so mehr für den Streitfall gelten, in welchem das Güterfernverkehrsunternehmen nicht nur verpachtet, sondern veräußert worden ist und das Auftreten des Bf. unter der Fa. X. den einzigen Zweck hatte, die Vorschriften des GüKG zu umgehen. Denn dadurch wird ein Scheintatbestand i. S. des § 5 GüKG geschaffen.
Im übrigen hat das Bayerische Oberste LG in dem angeführten Beschluß in einem Bußgeldverfahren zu § 99 Ziff. 1 GüKG ausgeführt, daß den Güterfernverkehr jeder "betreibt", der tatsächlich allein maßgebend das Unternehmen führt und dem die Erträgnisse des Unternehmens unmittelbar zufließen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der "Täter" nach außen im eigenen Namen oder als Bevollmächtigter des Inhabers der Genehmigung auftritt. Auch in letzterem Fall kommt es darauf an, ob der "Täter" tatsächlich allein maßgebend die Führung des Unternehmens hat oder ob dem Inhaber der Genehmigung noch ein Einfluß auf das Unternehmen zusteht (Einsatz der Fahrzeuge, Abschluß von Verträgen, Bestellung von Arbeitskräften, Verbringung der Fahrzeuge zur Reparatur, Bestimmung über Art und Inhalt der Buchführung, jederzeitige Kontrollmöglichkeit usw.). Die Kammer ist der Auffassung, daß diese Grundsätze auch für die beförderungsteuerliche Beurteilung der Abgrenzung des genehmigten vom nichtgenehmigten Güterfernverkehr angewendet werden können, weil sich das BefSt-Recht - wie sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und b BefStG in Verb. mit 15 Abs. 2 Ziff. 2a BefStDV 1955 ergibt - insoweit ausschließlich nach dem GüKG richtet. Da nach der eigenen Darstellung des Bf. feststeht, daß er seit 3. Juli 1956 das Unternehmen der Fa....