Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1979
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt in einem 1988 erlassenen Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus einem 1983 ergangenen Feststellungsbescheid des Zentralfinanzamts Nürnberg zu Recht angesetzt hat.
1. Das Zentralfinanzamt Nürnberg erließ am 19.12.1983 für das Feststellungsjahr 1979 einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für die Inlandsbeteiligten an der A. S.A., Schweiz, einer Aktiengesellschaft nach schweizer Recht … Dieser Bescheid erging nach einer im Jahr 1982 durchgeführten Betriebsprüfung. Die entsprechende Prüfungsanordnung war am 18.02.1982 vom beklagten Finanzamt … gegenüber der Klägerin zu 1. und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann erlassen worden. Die Prüfung erstreckte sich laut Prüfungsanordnung neben Einkommensteuer 1976–1978 auch auf die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG für den Zeitraum 1976–1979. Die Prüfungsberichte ergingen am 23.06.1983 und 08.04.1983 (Bericht des StOAR … vom Bundesamt für Finanzen). Die Feststellungserklärung nach § 18 AStG war am 15.01.1982 beim Zentralfinanzamt Nürnberg eingereicht worden.
Beteiligt an der A. war u. a. B., der am … verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1., der im Streitjahr mit der Klägerin zu 1. zusammenveranlagt wurde und von den Klägern zu 2. bis 5, die auch selbst an der A. beteiligt waren, beerbt worden ist. Die Beteiligung von B. betrug nach dem Feststellungsbescheid 12,502 % und wurde im Privatvermögen gehalten. Im Feststellungsbescheid vom 19.12.1983 stellte das Zentralfinanzamt Nürnberg für B. im Ergebnis als „AHZB (anzusetzender Hinzurechnungsbetrag)” bezeichnete Zwischeneinkünfte im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG in Höhe von 1.543.817 DM fest. In diesen Einkünften sind ausländische Steuern, deren Anrechnung gemäß § 12 AStG beantragt worden war, in Höhe von 20.569 DM enthalten. Dieser sog. anzusetzende Hinzurechnungsbetrag ergab sich durch Addition des Hinzurechnungsbetrages im Sinne des § 10 AStG (= Zwischeneinkünfte im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG abzüglich Steuern der Zwischengesellschaft) und den Steuern der Zwischengesellschaft. Auf den Feststellungsbescheid vom 19.12.1983 (Bl. 152 ff. FG-Akte VII 29/96) wird im einzelnen verwiesen.
Der Feststellungsbescheid des Zentralfinanzamts Nürnberg wurde zunächst nicht bestandskräftig. Der Einspruch der Kläger und der übrigen Feststellungsbeteiligten wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15.02.1989, die sich auch auf die Jahre 1976–1978 und 1980–1982 bezog, als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Einspruchsentscheidung (Bl. 123 ff. FG Akte VII 29/96) wird im einzelnen verwiesen. Die Klage vor dem Finanzgericht Nürnberg bezüglich der Jahre 1976–1982 hatte in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Im Urteil vom 16.12.1994, Az. VII 19/89, wurden allerdings im Tenor für die A. die steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG (insgesamt: 12.348.558 DM im Jahr 1979) und die nach § 10 Abs. 1 AStG abziehbaren Steuern (insgesamt: 164.527 DM im Jahr 1979) gesondert aufgeführt. Die dagegen eingelegte Revision erledigte sich bezüglich der Jahre 1979–1982 durch Rücknahme der Klage, der das Zentralfinanzamt Nürnberg mit Schreiben vom 09.11.1995 zustimmte. Der Einstellungsbeschluß des Bundesfinanzhofs erging am 17.03.1997, In diesem Verfahren, in dem derselbe Klägervertreter wie im streitgegenständlichen Verfahren tätig war, ging es u. a. um die Frage, ob bei verdeckten Gewinnausschüttungen eine Kürzung des Hinzurechnungsbetrages um die –bereits im Vorjahr zugeflossene– verdeckte Gewinnausschüttung aus Rechtsgründen, nämlich im Wege der teleologischen Extension des § 11 Abs. 1 AStG, oder aus Billigkeitsgründen, wie dies Tz. 11.0.3. des Erlasses des BdF vom 02.12.1994 (IV C 7 – S 1340 – 20/94, BStBl. 1995, Sonder-Nr. 1, S. 3, 44) vorsieht, vorzunehmen ist. Der BFH entschied diese Frage bezüglich der Jahre 1976–1978 im Gerichtsbescheid vom 23.10.1996 und im Urteil vom 02.07.1997, Az. I R 32/95, dahingehend, daß eine Verrechnung aus Rechtsgründen zu erfolgen habe.
Das Gericht hat die –vollständigen– Steuerakten des Zentralfinanzamts Nürnberg nicht beigezogen. Die Berichterstatterin, der der Sachverhalt aus dem Verfahren des Finanzgerichts Nürnberg VII 19/89, an dem sie als beisitzende Richterin beteiligt war, bekannt war, hat allerdings zunächst die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG für 1979 und den. Gerichtsbescheid des BFH, I R 32/95, sowie später die Einspruchsentscheidung vom 15.02.1989 und den Feststellungsbescheid vom 19.12.1983 beim Zentralfinanzamt Nürnberg telefonisch angefordert. Über diese Anforderung wurden die Beteiligten nicht informiert.
2. Das beklagte Finanzamt wertete den Feststellungsbescheid des Zentralfinanzamts Nür...