Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz (amtlich)
Die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen wesentlich an der GmbH beteiligten Gesellschafter - Geschäftsführer ist regelmäßig durch die Gesellschafterstellung und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.
Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH für ein Darlehen zur Refinanzierung von Bürgschaftszahlungen geleistet hat, sind nach Auflösung bzw. Vollbeendigung der GmbH nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Die Absenkung der nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenzen führt nicht zu einer Änderung dieser Rechtsauffassung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Der Kläger (D ) wird zur Einkommensteuer veranlagt. Für den Veranlagungszeitraum 1999 machte er einen Veräußerungsverlust in Höhe von 50.000 DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend. Auf die Anfrage des beklagten Finanzamts hin teilte der steuerliche Vertreter des Klägers mit, der Kläger habe im Jahr 1999 kein Einzelunternehmen betrieben, die negativen Einkünfte beruhten auf der Auflösung der Firma A GmbH (im Folgenden GmbH genannt), es handle sich um das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte daraufhin bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1999 den erklärten Verlust als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der eigene Antrag der GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 23.09.1999 mangels Masse abgewiesen worden; im Handelsregister ist daraufhin am 15.11.1999 von Amts wegen eingetragen worden, dass die GmbH deshalb aufgelöst ist. Die Löschung der GmbH von Amts wegen auf Grund § 141a FGG i.d.F. gem. Art 23 EGInsO erfolgte am 17.07.2000.
In den Streitjahren erzielte der Kläger als Handelsvertreter Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb „Medizintechnik“, für den er seit dem Veranlagungszeitraum 2000 Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen einreicht. Mit den Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2003 machte er außerdem nachträgliche Betriebsausgaben (Schuldzinsen und Gebühren) i.H.v. 35.228 DM (2001) bzw. 17.553,80 € (2003) geltend. Zur Begründung trug der steuerliche Vertreter vor, die Schulden stammten aus der früheren Beteiligung des Klägers an der GmbH. Nach der vorgelegten Bestätigung der B vom 30.10.2003 habe der Kläger nach der Insolvenz der GmbH verschiedene Verbindlichkeiten bei der Bank übernommen. Grundlage für die Umschreibung sei die vom Kläger übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft für die GmbH gewesen.
Mit Bescheid vom 14.04.2004 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2001 auf 5.854,29 € fest. Für 2003 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16.06.2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer auf 5.273 € fest. In diesen Bescheiden erkannte der Beklagte die geltend gemachten Schuldzinsen bzw. Betriebsausgaben nicht an mit der Begründung, sie stellten keine nachträglichen Betriebsausgaben dar, da die Beteiligung nie im Betriebsvermögen gewesen sei. Die Schuldzinsen stellten auch keine Werbungskosten dar, da sie mit keiner Einkunftsart in Verbindung stünden.
Gegen beide Bescheide legte der steuerliche Vertreter des Klägers Einsprüche ein.
Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 hatte nur hinsichtlich anderer, nicht mehr strittiger Gründe Erfolg. Mit Bescheid vom 01.07.2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2003 auf 5.171 € herab. Der Bescheid erging weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Hinsichtlich der noch strittigen steuerlichen Berücksichtigung der Schuldzinsen hatten die Einsprüche keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.07.2006 wies sie der Beklagte als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Die auf dem Gebiet der Medizintechnik tätige Firma des Herrn A habe der Kläger als Einzelfirma übernehmen wollen. Dies sei jedoch daran gescheitert, dass damit der Firmenname weggefallen wäre. Es sei deshalb am 27.01.1994 eine GmbH gegründet worden, bei der der bisherige Firmeninhaber mit einem Anteil von 500 DM und der Kläger mit einem Anteil von 49.500 DM beteiligt gewesen sei. Sämtliche Bilanzwerte der Einzelfirma D seien direkt in die Bilanz der GmbH eingegangen. Die ursprünglichen Haftungsverhältnisse, nämlich die Kreditaufnahme durch den Kläger, seien beibehalten worden. Der Kläger sei später alleiniger Anteilseigner der am 27.01.1994 gegründeten GmbH gewesen. Zwischen der GmbH und dem Kläger habe ein Arbeitsvertrag als Geschäftsführer bestanden, woraus er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen habe. Die GmbH habe keine Gewinne erzielt, weshalb 1997 eine Niederlassung in Österreich gegründet worden sei....