Entscheidungsstichwort (Thema)
Errichtung eines Anbaus als Herstellung einer neuen Wohnung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Errichtung eines Anbaus unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Wohnräume des Altbaus handelt es sich jedenfalls dann um die Herstellung einer neuen Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG und nicht bloß um die Erweiterung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EigZulG, wenn der Neubau sowohl hinsichtlich seiner Größe als auch hinsichtlich seiner baulichen Beschaffenheit der Gesamtwohnung das Gepräge gibt.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 9 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für einen großen Anbau an einen Altbau der höhere Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage von 5.000,-- DM zusteht.
Der Kläger ist Alleineigentümer des in B, Flur 2 Nr. ..., ...straße, belegenen Grundbesitzes. Um 1920 herum war auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 61,38 qm errichtet worden. Im Jahr 1962 hatte der vorherige Eigentümer die Außenwände erneuert, neue Fußböden und ein Bad eingebaut. Im Jahr 1986 wurde eine Erdgasheizung installiert. Bei einer am 07. Juli 1994 durchgeführten Ortsbesichtigung hatte der Bausachverständige des Finanzamtes festgestellt, dass durch die Baumaßnahmen das Baualter und die Bauart nicht verändert worden waren. Mit Einheitswertbescheid vom 02. August 1994 war auf den 01. Januar 1994 die Grundstücksart "Einfamilienhaus" festgestellt worden.
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 02. Dezember 1996 war dem Kläger der Grundbesitz übertragen worden, wobei das Eigentum hieran sofort auf den Kläger übergegangen war. Die Bewertungsstelle hatte daraufhin den Grundbesitz in B dem Kläger auf den 01. Januar 1997 zugerechnet und auch hier die Grundstücksart "Einfamilienhaus" festgestellt. Der Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau im März 1997 in das Einfamilienhaus in B, ...straße, eingezogen.
Mit Bauantrag vom 26. März 1997 beantragte der Kläger bei der Kreisverwaltung des R-Kreises einen "Anbau an das bestehende Wohnhaus" in B, ...straße. Die Wohnflächenberechnung des bauausführenden Architekten vom 18. März 1997 führte eine Gesamtwohnfläche von 43,58 qm als Bestand auf:
Erdgeschoss:
Küche |
7,20 qm |
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Flur |
9,45 qm |
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Dusche/WC |
5,14 qm |
21,79 qm |
Obergeschoss:
Schlafzimmer |
13,18 qm |
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Flur |
8,61 qm |
21,79 qm |
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43,58 qm |
Durch den Anbau wurde eine Wohn-/Nutzfläche von 116,73 qm (inkl. Speicherraum von 27 qm) zusätzlich geschaffen. Beim Altbauteil wurden keine Substanzverlängernden Baumaßnahmen durchgeführt. Der Anbau wurde durch Stemmen der Deckenauflagen mit dem Altbauteil verbunden. Im Übrigen wird auf die Wohnflächenberechnung und die Bauzeichnung des bauausführenden Architekten verwiesen (Bl. 13 ff. der Eigenheim-zulageakten) . Die Baukosten betrugen insgesamt 205.212,-- DM.
Die Bewertungsstelle beim Finanzamt führte auf den 01. Januar 1998 eine Wertfortschreibung des Einheitswertes durch. Die Grundstücksart "Einfamilienhaus" wurde auch hier festgestellt.
Der Kläger beantragte für den Anbau am Wohnhaus in B, ...straße, eine Eigenheimzulage. Mit Bescheid vom 10. November 1999 setzte der Beklagte eine Eigenheimzulage für die Kalenderjahre 1998 bis 2005 in Höhe von jährlich 2.500,-- DM fest.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er begründete ihn damit, dass mit dem Anbau eine Wohnung neu hergestellt worden sei. Im Altbauteil sei keine Küche vorhanden gewesen; darüber hinaus seien im Altbauteil neue Dekken eingezogen und Veränderungen an den tragenden Wänden und an der Dachkonstruktion vorgenommen worden. Der Altbauteil und der Neubauteil seien bautechnisch ineinander verschachtelt.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 22. August 2001 als unbegründet zurück. Er sah die Baumaßnahme weiterhin nur mit 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens mit 2.500,-- DM begünstigt an. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 82 ff. der Eigenheimzulageakten) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der der Kläger sein Rechtsschutzziel, nämlich die Festsetzung einer Eigenheimzulage von jährlich 5.000,-- DM, weiter verfolgt.
Er trägt vor, dass zwar der Anbau im Jahr 1998 fertiggestellt worden sei, jedoch noch nicht die Sanierung des Altbaus. Die durchgeführte Baumaßnahme sei mit 5 v.H. begünstigt, da eine Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes –EigZulG – hergestellt worden sei. Der Neubau sei bautechnisch neu.
Zur Beurteilung der Frage, ob nach Durchführung der umfangreichen baulichen Maßnahmen durch den Kläger das streitbefangene Gebäude als bautechnisch neu anzusehen sei, sei auf das Gesamtgebäude abzustellen. Da die Herstellung einer Wohnung in einem eigenen Haus begünstigt sei, seien die im Rahmen einer einheitlichen (übergreifenden) Baumaßnahme durchgeführten baulichen Veränderungen an einer Wohnung als ein Objekt zu qualifizieren.
Nach der Re...