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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.02.2010 - 1 K 1292/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Maßstäben für die Bemessung einer Konzessionsabgabe im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Eigenbetrieben oder sonstigen Unternehmen, an denen eine Gemeinde beteiligt ist, sind an die Gemeinde zu zahlende Konzessionsabgaben nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als sie keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

 

Normenkette

AO § 157 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2; KStG §§ 14, 17, 47

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.01.2012; Aktenzeichen I R 1/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerlich anzuerkennende Höhe einer Konzessionsabgabe.

Die Klägerin ist eine 1991 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, Fernwärme, Energiedienstleistungen, Wasser und der öffentliche Personennahverkehr ist. Das Stammkapital iHv 20 Mio. DM hält die Stadt K als Alleingesellschafterin.

Die Klägerin ihrerseits ist alleinige Gesellschafterin der T-AG. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der T-AG als Organgesellschaft besteht seit dem 01.01.1992 eine körperschaft-, gewerbe- und umsatzsteuerliche Organschaft. Nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist die Organgesellschaft verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen, die ihrerseits verpflichtet ist, Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen. Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer erfolgt bei dem Organträger.

Im Verlauf einer bei der Klägerin und der T-AG für die Jahre 1994 bis 1997 durchgeführten Betriebsprüfung vertraten die Prüfer u.a. die Auffassung, dass die Klägerin dem „Eigenbetrieb Stadtentwässerung“ der Stadt K ein unangemessen geringes Entgelt für die Überlassung sog. Hebedaten (Messdaten über den Trinkwasserverbrauch) berechnet...

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