Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer Seniorenresidenz
Leitsatz (amtlich)
Essenslieferungen an die Bewohner einer Seniorenresidenz auf die einzelnen Stationen unterliegen als Lieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, auch wenn der Unternehmer dabei weitere Dienstleistungen erbringt, die er dem vollen Steuersatz unterworfen hat.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 9; FGO § 68
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob bestimmte Umsätze der Klägerin dem allgemeinen oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Die Klägerin hat in 1996 einen Pachtvertrag mit der Eigentümerin des N Hofes, der Seniorenresidenz N Hof GbR, abgeschlossen. Danach pachtete sie u.a. den Restaurantbetrieb der Seniorenresidenz. Küche und Restaurant befinden sich in dem gleichen Gebäude, in dem auch die Seniorenresidenz N Hof GmbH (im folgenden Seniorenresidenz) ein Altenpflegeheim betreibt.
Das von Mitarbeitern der Klägerin zubereitete Essen wird ab der Küche der Klägerin an das Personal der Seniorenresidenz übergeben, das das Essen an die Bewohner auf den einzelnen Stationen verteilt. Nach der Essenseinnahme dort wird das benutzte Geschirr von diesem Personal eingesammelt und zum Spülen wieder in der Küche angeliefert.
Für einen kleinen Teil der Bewohner (den die Beteiligten übereinstimmend mit 15 % beziffern), die körperlich noch dazu in der Lage sind, sich in das Restaurant zu begeben, wird das Essen dort ebenfalls vom Personal der Seniorenresidenz dargereicht. Für die festliegenden Essenszeiten hat die Seniorenresidenz dieses Restaurant von der Klägerin an-gemietet. Alle Leistungen wie Eindekken der Tische, Auftragen der Mahlzeiten, Abräumen und Verbringen des Geschirrs zur Küche und die nach der Essenseinnahme erforderliche Reinigung werden vom Personal der Seniorenresidenz erbracht. Die tägliche Reinigung der gesamten Räume der Anlage erfolgt durch den Gebäudereinigungsservice der Klägerin, der als selbständige Betriebsstätte in T, N-Straße, ansässig ist.
Zwischen der Klägerin und den beköstigten Personen bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen.
Anlässlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 hatte der Beklagte die Auffassung vertreten, bei den Essenslieferungen im Restaurant handele es sich um Lieferungen zum Verzehr an Ort und Stelle, auf die der Regelsteuersatz von 15 % bzw. 16 % an-zuwenden sei. Entsprechend hatte er geänderte Umsatzsteuerbescheide für diese Jahre erlassen. Der beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz von der Klägerin gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide wurde mit Beschluss des erkennenden Senates vom 14. Februar 2002 zurückgewiesen (Az.: 1 V 2401/01). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung für das Streitjahr 2000, deren Ergebnisse im Bericht vom 09.08.2001 (Bl. 1-5 USt-Akte 2000) festgehalten sind, vertrat der Beklagte die Auffassung, dass aufgrund der weiteren Leistungen der Klägerin an die Seniorenresidenz insgesamt sonstige Leistungen zum Verzehr an Ort und Stelle vorlägen, die mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegen würden. Das Essen werde in der Küche vom Personal der Klägerin portioniert und "mundgerecht" für die Senioren hergerichtet. Außer-dem habe die Klägerin die Geschirrreinigung nach dem Essen übernommen. Entgegen den Abrechnungen der Klägerin, die dort die Essenslieferungen gesondert mit dem ermäßigten und die zusätzlichen Dienstleistungen mit dem vollen Steuersatz abgerechnet habe, sei wegen des zusätzlichen Dienstleistungselementes die Essensausgabe aber als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung anzusehen.
Diesen Feststellungen folgend hat der Beklagte am 04. September 2001 einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2000 erlassen.
Aufgrund des hiergegen erhobenen Einspruchs und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Beklagte am 28. September 2001 die Vollziehung dieses Vorauszahlungsbescheides in Höhe von 103.152,30 DM ausgesetzt.
Nachdem am 23.01.2002 die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr 2000 ein-gegangen war, hat der Beklagte am 02. August 2002 einen Umsatzsteuerbescheid für 2000 erlassen, in dem er abweichend von den Angaben in der Steuererklärung den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung folgte. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass dieser "Jahresbescheid Gegenstand des wegen des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides 12/2000 vom 04.09.2001 anhängigen Einspruchsverfahrens" werde. Gleichzeitig wurde die gewährte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben.
Mit Entscheidung vom 05. August 2002 wies der Beklagte den Einspruch gegen den ge-änderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Monat Dezember 2000 "in der Fassung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 02.08.2002" als unbegründet zurück.
Mit dagegen am 03.09.2002 erhobener Klage trägt die Klägerin vor, es bestünden zw...