Revision zugelassen (BFH VI R 53/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Leitsatz (amtlich)
Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen, auch wenn sie nicht die kostengünstigste ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger ist von Beruf Diplom-Betriebswirt. Im Veranlagungszeitraum 2007 war er vom 01. Januar bis 31. Oktober 2007 bei der Firma W AG in D, B-Straße Hausnummer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma W AG wurde aufgrund eines am 26. Februar 2007 beim Arbeitsgericht D ausgesprochenen Vergleichs mit Wirkung zum 31. Oktober 2007 beendet. Bis zu diesem Termin hat der Kläger noch bei der Firma W AG gearbeitet.
In der Einkommensteuererklärung für 2007 hat er u.a. für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Oktober 2007 für 200 Arbeitstage Fahrten mit dem eigenen Pkw von der Wohnung in N zu der Arbeitsstätte in D mit einer einfachen Entfernung von 52 km erklärt. Weiterhin machte er 20 Fahrten zu dem Rechtsanwalt W geltend, insgesamt 660,00 € (20 Fahrten 110 km x 0,30 €). In dem Arbeitsrechtsstreit hatte Rechtsanwalt W den Kläger vertreten. Die Kanzlei befindet sich in D, H-Straße Hausnummer. Die einfache Entfernung zwischen der Firma W AG und der Kanzlei des Rechtsanwaltes W beträgt laut Routenplaner 1,89 km.
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2007 mit Bescheid vom 31. März 2009 hat der Beklagte die Entfernungspauschale aufgrund einer Wegstrecke von 45 km berechnet. Für die Fahrten zum Rechtsanwalt W wurde eine einfache Wegstrecke von 2 km berücksichtigt, so dass hierfür insgesamt 24,00 € als Werbungskosten angesetzt wurden (20 x 4 km x 0,30 €).
Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Dieser richtete sich dagegen, dass die Fahrten zum Rechtsanwalt W nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Die Rechtsberatung habe sich seit Anfang 2007 über mehrere Monate erstreckt. In dieser Zeit hätten etliche Beratungstermine, die zum großen Teil auch außerhalb der Arbeitszeit gelegen hätten, stattgefunden. Hieraus resultierten die Anfahrten vom Wohnort N nach D.
Mit Schreiben vom 26. August und 23. Oktober 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass bei einer förmlichen Entscheidung über den Einspruch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch eine einfache Wegstrecke von 25 km berücksichtigt werden könnte. Auf die Möglichkeit der Rücknahme des Einspruchs wurde hingewiesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 2009 wurde entsprechend des Hinweises auf die Verböserung die Einkommensteuer dergestalt festgesetzt, dass für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch 25 km berücksichtigt wurden. Weiterhin hat der Beklagte die Fahrtkosten zum Rechtsanwalt W mit 10 Fahrten x 25 km x 2 x 0,30 € = 150,00 € geschätzt. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 2009 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er vom Rechtsanwalt W gegenüber seinem Arbeitgeber nicht nur bei der Klageerhebung und im Abschluss des Vergleiches, sondern auch darüber hinaus noch bei der Abwicklung des Vergleiches vertreten worden sei. Gemäß Ziff. 3 des dem Beklagten vorliegenden Vergleiches vor dem Arbeitsgericht D sei ausdrücklich das Recht des Klägers an dem im Sozialplan vom 26. Januar 2004 vorgesehenen "Outplacement"-Beratung teilzunehmen, geregelt worden. Dies habe bedeutet, dass die Teilnahme an der "Outplacement-Beratung" auch noch nach Abschluss des Vergleiches durchzuführen gewesen sei. Hierzu hätte der Kläger wiederholt Rechtsberatungen seitens des Rechtsanwaltes W einholen müssen, da aufgrund der bereits vorgenommenen Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers nicht mehr die Bereitschaft bestanden habe, die entsprechenden Maßnahmen im angemessenen Umfang durchzuführen. Die Besprechungstermine hätten selbstverständlich nicht während der Arbeitszeit stattfinden können. Hierbei hätte sich der Kläger nach den Gepflogenheiten des Rechtsanwaltes richten müssen. Dieser sei in den Zeiten unmittelbar nach Beendigung der Arbeitszeit aufgrund eigener Terminvorgaben nicht zu erreichen gewesen, so dass die Termine nahezu vollständig in den späten Abendstunden hätten erfolgen müssen. Auch insoweit würden sich zwangsläufig Nachweise nur über Bewirtungsbelege ergeben, da Bewirtungskosten auch nur zu diesen Zeiten angefallen seien. In seiner Einkommensteuererklärung habe er für die Entfernung von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz in Darmstadt 52 km angesetzt. Bei der vom Beklagten lediglich mit 25 km angesetzten kürzesten "Straßenverbindung" gehe der Beklagte fiktiv davon aus, dass der Kläger den Rhein mit der Fähre überquere. Dies entspreche jedoch nicht den Gegebenheiten, da er tatsächlich den Landweg über die ... Brücke und die A Nummer der Autobahn be...