Revision eingelegt (BFH VIII R 15/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Auflösung der GmbH – Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Ermittlung der Einkünfte der GmbH nach dem Anrechnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung sind Schuldzinsen auch dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn die Kapitalgesellschaft vor dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden ist. Das nach der geänderten Rechtsprechung zu beachtende Halbeinkünfteverfahren war im Jahr 2000 noch nicht in Kraft getreten, im Jahr 2001 noch nicht anzuwenden und in den Jahren 2002 und 2004 bis 2007 nicht einschlägig, weil die Einkünfte der GmbH vorliegend nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren, sondern ausschließlich nach dem bis 2001 maßgeblichen Anrechnungsverfahren ermittelt wurden.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 3c Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 2000 wegen nachträglicher Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erhöhen gewesen ist.
I.
1. Der Kläger war zu 99 v. H. und die Klägerin war zu 1 v. H. am Stammkapital der zu Beginn des Jahres 1990 gegründeten Firma R Massivhaus GmbH - im Folgenden: GmbH - beteiligt. Geschäftsführer der GmbH war der Kläger. Die GmbH erwirtschaftete im Jahr 1990 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von -11.454,68 DM. In den Jahren 1991 und 1992 erwirtschaftete sie positive Betriebsergebnisse in Höhe von 4.869,57 DM und von 4.656,48, die nach Angaben des Bevollmächtigten der Kläger thesauriert wurden. Im Jahr 1993 ergab sich ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -981,10 DM und im Jahr 1994 ein Verlust in Höhe von -461.801,91 DM, der schließlich dazu führte, dass die GmbH am 17. Februar 1995 beim Amtsgericht A die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragte (vgl. Konkursakte, Bl. 1 und Bl. 33 ff. ≪Gutachten des Sequesters vom 18. April 1995, Bl. 29-43≫). Ausweislich des Berichts des Konkursverwalters vom 18. April 1995 ging mit der Umsatzsteigerung im Jahr 1993 eine erhebliche Steigerung der Ausgaben einher, die bereits zum 31. Dezember 1993 zu einem Jahresfehlbetrag von -981,10 DM führte. Diese Entwicklung setzte sich im Jahr 1994 fort, so dass die rapide steigenden Kosten keinen kostendeckenden Ertrag mehr zuließen. Bei einem negativen Ertrag zum 31. August 1994 in Höhe von 112.883,14 DM war die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet (Konkursakte, Bl. 34). Bis zum 31. Dezember 1994 erhöhte sich das negative Ergebnis schließlich auf 461.801,91 DM. Hinsichtlich des vorhandenen Vermögens der Gemeinschuldnerin führte der Sequester u. a. aus, dass bis auf Baumaterial in Höhe von 15.908,50 DM und Geräten mit einem Wert von ca. 10.000,- DM kein weiteres für die Masse verwertbares Vermögen vorhanden war (Konkursakte, Bl. 38). Mit Beschluss des Amtsgerichts A am 21. April 1995 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren (Az.: N .../95) eröffnet.
2. Mit Bürgschaftserklärung vom 4. November 1994 verbürgte sich der Kläger zur Sicherung aller bestehenden Beitragsforderungen in Höhe von 47.655,61 DM und künftigen Beitragsforderungen gegen den Hauptschuldner die Firma R Massivhaus GmbH gegenüber der IKK ohne zeitliche Beschränkung. Die Bürgschaft sollte auch bei einem Wechsel des Inhabers oder einer Änderung der Rechtsform der Firma des Hauptschuldners bestehen bleiben und in diesen Fällen alle Forderungen gegen den Rechtsnachfolger des Hauptschuldners sichern (Prozessakte – PA -, Bl. 20-22). Die Bürgschaft wurde selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage begründet. Der Kläger verzichtete des Weiteren auf die Einreden gemäß § 770 BGB und der Verjährung der Hauptschuld. Zudem verzichtete er auf die sonstigen Einreden gemäß § 768 BGB, soweit sie nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt waren. Die IKK sollte schließlich nicht verpflichtet sein, sich zunächst an andere Sicherheiten zu halten, bevor sie den Bürgen in Anspruch nahm. Als Nachweis der Ansprüche der IKK gegen den Hauptschuldner sollte der Kontoauszug der IKK genügen. Auf Verlangen des Bürgen sollte die IKK diesem vom Stand der Hauptschuld Kenntnis geben.
Mit den Zahlungen des Bürgen sollten die Rechte der IKK erst dann auf den Bürgen übergehen, wenn sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Hauptschuldner volle Befriedigung erlangt hatte. Bis dahin sollten die Zahlungen des Bürgen nur als Sicherheit gelten. Änderungen der Bürgschaft bedurften der Schriftform. Die Bürgschaftsverpflichtung war vom Kläger unterschrieben. Zudem unterschrieb er den Hinweis, dass er auf die mit der Bürgschaft verbundenen Konsequenzen ausdrücklich hingewiesen worden war.
3. Mit rechtskräftigem Senatsurteil vom 10. November 2003 in dem Verfahren 5 K 1065/02 gab der Senat der Klage der Kläger gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzug...