Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschafter-Beschluß einer GmbH keine schriftliche Pensionszusage gegenüber Berechtigten
Leitsatz (redaktionell)
Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind nur zulässig bei schriftlicher Begründung eines Rechtsanspruchs und Abgabe einer Zusage gegenüber dem Berechtigten. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung einer GmbH über die Pensionsgewährung ist keine schriftliche Zusage i.S. des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Normenkette
KStG 1977 § 8 Abs. 1; EStG 1975 § 6a Abs. 1; AktG § 152 Abs. 7.
Nachgehend
Tatbestand
Klägerin (Klin.) ist eine GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sch zu 51 v.H. beteiligt ist Prokuristin ist seine Ehefrau H Sch. In der Gesellschafterversammlung vom 10. Februar 1978 beschlossen die Gesellschafter der Klin der Prokuristin Frau H. Sch eine Pension zu gewähren. Die Klin bildete aufgrund dieses Beschlusses nach Maßgabe eines versicherungsmathematischen Gutachtens zum 31. Dezember 1978 und 1979 entsprechende Pensionsrückstellungen, die das FA steuerlich nicht anerkannte, weil eine schriftliche Pensionszusage nicht vorliege.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet …
Gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG darf für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung nur gebildet werden, wenn der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf die Pensionsleistungen hat und die Pensionszusage schriftlich erteilt worden ist. Ein Rechtsanspruch des Pensionsberechtigten ist nur dann gegenben, wenn dieser nach Eintritt der in der Zusage gesetzten Bedingungen die Leistungen auch einklagen könnte. Dem muß also eine vertragliche oder ähnliche rechtliche (z.B. arbeitsrechtliche) Verpflichtung des Pensionsverpflichteten gegenüberstehen (Herrmann-Heuer-Raupach, Komm, zur ESt und KSt 19. Aufl., § 6 a EStG Anm. 172). Der Gesetzgeber hat den Begriff der Pensionsverpflichtung, dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend, umschrieben als die Zusage eines Unternehmens, seinen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen für das Alter oder für den Fall des Todes oder der Invalidität aus betrieblichen Mitteln eine Versorgung zu gewähren, die eine betriebliche Verpflichtung begründet (BT-Drucks. 7/1281 S. 37; Herrmann-Heuer-Raupach, a.a.O., Anm. 121). Als Schriftform kommt zwar jede Art der schriftlichen Fixierung in Betracht, in der der Pensionsanspruch nach Art und Höhe festgelegt ist Grund für diese durch das EStG 1975 eingeführte Neuregelung ist die Nachprüfung zu erleichtern und Beweisschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen (BT-Drucks. 7/1281 S. 38). Doch muß die Schriftform dem Pensionsberechtigten gegenüber erbracht werden, sofern sie nicht auf einer allgemeinen, z.B. Betriebsvereinbarung beruht Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Pensionszusage schriftlich erteilt sein muß. Schriftlich fixierte interne Richtlinien des Unternehmens reichen daher nicht aus (Herrmann-Heuer-Raupach, a.a.O., Anm. 190).
In der Gesellschafterversammlung vom 10. Februar 1978 ist zwar laut Niederschrift beschlossen worden, daß neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer auch dessen Ehefrau mit Erreichen des 65. Lebensjahres eine Pension in Höhe von 75 v.H. des letzten Bruttogehaltes bekommen soll. Hierbei handelte es sich aber um eine Angelegenheit und eine Beschlußfassung der Gesellschaft nach Maßgabe der §§ 45–48 GmbHG, also eine interne Angelegenheit der Gesellschafter untereinander. Die Vertretung nach außen, also auch gegenüber Angestellten der Firma, erfolgt dagegen durch den Geschäftsführer gem. §§ 35, 36 GmbHG. Aus dem Gesellschafterbeschluß allein entstand somit für Frau Sch noch kein Pensionsanspruch gegenüber der Klin. Sie hätte im Ernstfall, z.B. bei einem Zerwürfnis innerhalb der Familie, keine Möglichkeit, ihre Versorgungsansprüche zwangsweise durchzusetzen. Der Gesellschafterbeschluß war nur die Voraussetzung für das Eingehen einer Pensionsverpflichtung gegenüber Frau Sch, die aber nicht durchgeführt worden ist Denn ihr Ehemann in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer hat ihr gegenüber keine verbindliche schriftliche Erklärung abgegeben. Allein ihre Kenntnisnahme vom Protokoll ersetzt diese nicht.
Damit hat es gleichzeitig auch an der notwendigen Schriftform gem. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG gegenüber Frau Sch gemangelt Denn es muß nicht nur irgendeine schriftliche Fixierung des Pensionsvorhabens erfolgt sein, sondern die schriftliche Erklärung, wenn auch nicht unbedingt in verpflichtender Form, muß ihr gegenüber abgegeben worden sein. Dazu hätte sogar eine einfache schriftliche Information genügt, aus der sich ergeben hätte, daß die Gesellschaft ihre Altersversorgung in bestimmter Art und Höhe beschlossen hätte und die Mittel hierfür bereitstellt (Herrmann-Heuer-Raupach, a.a.O., Anm. 190). Der Gesellschafterbeschluß ist nicht ihr gegenüber ergangen und ihr eröffnet worden. Das Merkmal der Schriftlichkeit liegt sonach nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 1392131 |
EFG 1984, 625 |