Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 03. September 1997 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1998 werden geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer 1996 auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn bei der Klägerin ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 2.492,00 DM steuermindernd berücksichtigt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob eine vom französischen Staat gezahlte, nicht rückzahlbare Ausbildungshilfe den Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33 a Abs. 2 Nr. 2 EStG mindert.
Die Klägerin ist französische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der am 19. September 1977 geborene Sohn der Klägerin …, ebenfalls französischer Staatsbürger, studierte im Veranlagungszeitraum 1996 an der Universität in Straßburg und bekam während dieses Zeitraums ausschließlich französische, nicht rückzahlbare Ausbildungshilfe von umgerechnet 5.668,00 DM (FRS 19.125, Kurs DM 0,29638). Auszahlende Institution war das Ministère de l'Education Nationale, de l'Enseignement Supérieur et de la Recherche.
In ihrer Einkommensteuer-Erklärung 1996 beantragte die Klägerin für ihren studierenden Sohn … einen Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33 a Abs. 2 EStG. Der Beklagte gewährte im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 03. September 1997 keinen Ausbildungsfreibetrag, weil er die französische Ausbildungshilfe auf den Ausbildungsfreibetrag von 4.200,00 DM anrechnete.
Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, den sie damit begründete, dass die französische Ausbildungshilfe auf den Ausbildungsfreibetrag nicht angerechnet werden könne, da es sich bei dem in § 33 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG verwendeten Begriff „öffentliche Mittel” nur um Mittel inländischer öffentlicher Haushalte handelte. Bei der französischen Ausbildungshilfe handle es sich vielmehr um Bezüge i. S. von § 33 a Abs. 2 Satz 2 L. Halbsatz EStG, die um die wöchentlichen Fahrtkosten und um die monatliche Miete zu kürzen seien. Nach Abzug dieser Aufwendungen lägen die anrechenbaren Bezüge unter dem steuerlich unschädlichen Betrag von 3.600,00 DM gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG.
Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1998 den Einspruch als unbegründet zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 33 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG die Ausbildungsfreibeträge des Abs. 1 um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhielten, bezogenen Zuschüsse zu kürzen seien. Als Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln seien dabei nicht nur innerstaatliche, sondern auch ausländische Ausbildungshilfen zu berücksichtigen. Wären nur inländische Ausbildungshilfen anzurechnen, so hätte dies der Gesetzgeber in § 33 a Abs. 2 EStG analog der Regelung in Abs. 1 Satz 2 mit „inländische öffentliche Mittel” zum Ausdruck gebracht. Diese Gesetzesauslegung ergäbe sich auch aus dem BdF-Erlaß vom 22. Dezember 1994, BStBl I 1994, 928, der zwar nur für Auslandskinder ergangen sei, aber auch insoweit für den zu entscheidenden Fall greife, als von einem Auslandskind in dessen Heimatland erhaltene Ausbildungshilfe als solche aus öffentlichen Mitteln i. S.v. § 33 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz anzusehen sei. Die Anrechnung der französischen Ausbildungshilfe sei im übrigen auch schon deshalb gerechtfertigt, weil eine mehrfache staatliche Ausbildung habe vermieden werden sollen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 4.200,00 DM begehrt. Sie steht auf dem Standpunkt, dass die vom Beklagten vorgenommene Kürzung des Ausbildungsfreibetrages um die erhaltene Ausbildungshilfe weder im Einklang mit § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG noch mit Sinn und Zweck der Regelung der staatlichen Ausbildungsförderung stehe. Der Begriff „öffentliche Mittel” i.S.d. § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG könne nur Mittel der inländischen öffentlichen Haushalte umfassen.
Die Klägerin sieht sich hierbei in Übereinstimmung mit Teilen in der Literatur. So vertrete Fitsch im Einkommensteuerkommentar Lademann/Söffing/Brockhoff, Rdnr. 80 zu § 33 a EStG uneingeschränkt die Meinung, dass nur innerstaatliche Ausbildungsbeihilfen den Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33 a Abs. 2 EStG mindern würden. Der Begriff der öffentlichen Mittel werde dahingehend ausgelegt, dass diese vom Bund, den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von ...