Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personalcomputer bei der Berechnung der Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personalcomputer ist eine griffweise Schätzung des Umfangs der beruflichen und der privaten Nutzung auch bei einer nicht unerheblichen privaten Nutzung zulässig. Die Aufwendungen können jedoch nur über die zeitanteilige AfA berücksichtigt werden. Dies gilt auch für sog. Peripheriegeräte.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 2 Sätze 1-3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, Abs. 1 S. Nr. 7 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte der Tochter des Klägers im Streitjahr 1999 über dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) lagen.
Die 1979 geborene Tochter des Klägers, ..., befand sich im Jahr 1999 in Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Deutschen Bank ... und erhielt eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 20.774,-- DM (Bruttoarbeitslohn, s. Lohnsteuerbescheinigung). Im Rahmen der Angaben zu den Einkünften der Tochter wurden für 1999 folgende Werbungskosten geltend gemacht:
Notebook |
750,-- DM |
Office Programm |
349,-- DM |
Drucker |
799,-- DM |
Monitor/Tastatur |
290,-- DM |
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Fachliteratur |
932,-- DM |
Fachliteratur |
215,30 DM |
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Französischkurs |
67,20 |
Aktentasche |
189,-- DM |
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Fahrtkosten |
4.860,88 DM |
Verpflegungsmehraufwand |
950,-- DM |
Abo Zeitschrift |
96,-- DM |
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9.498,38 DM |
Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für B. betreffend das Kalenderjahr 1999 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) auf, da auch nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Werbungskosten in Höhe von insgesamt 5.061,-- DM der Grenzbetrag von 13.020,-- DM überschritten werde. Zur Begründung führte das Arbeitsamt aus, nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien die Aufwendungen für den Personalcomputer (PC), für die Fachbücher und den Französischkurs. Laut Bestätigung des Arbeitgebers der Tochter liege die Anschaffung des PC im Interesse der Bank und sei folglich nicht zwingend notwendig gewesen. Eine Berücksichtigung sei mithin nicht möglich. Die geltend gemachten Kosten für Fachbücher könnten ebenfalls nicht anerkannt werden, da die Notwendigkeit der Anschaffung durch eine Bescheinigung der Berufsschule nicht nachgewiesen worden sei. Die Aufwendungen für den Französischkurs könnten allenfalls als Sonderausgaben angesehen werden, keinesfalls seien es Werbungskosten.
Den hiergegen - innerhalb der gesetzten Frist - nicht näher begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 1. März 2000 als unbegründet zurück, da der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 EStG im Jahr 1999 überschritten worden sei. Der Beklagte ging hierbei von folgenden Einkünften der Tochter des Klägers aus:
Ausbildungsvergütung: |
20.891,57 DM |
abzüglich Werbungskosten: |
5.061,-- DM |
gesamt: |
15.830,57 DM |
Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger vor, das Finanzgericht Niedersachsen habe mit Urteil vom 20. Juli 1999 entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für die Gewährung von Kindergeld das zu versteuernde Einkommen anzusetzen sei. Da auf das Nettoprinzip abzustellen sei, seien auch existenzsichernde Aufwendungen wie Sonderausgaben zu berücksichtigen. Ferner wende sich der Kläger gegen die Nichtanerkennung von Werbungskosten. Auch wenn der BFH in seinem Revisionsurteil die Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen nicht bestätigen sollte, werde die Klage hinsichtlich der Werbungskosten aufrecht erhalten. Hinsichtlich der beruflichen Nutzung des PC trägt der Kläger vor, die Anschaffung eines PC nebst entsprechendem Zubehör sei vom Arbeitgeber ausdrücklich gewünscht. Der Einsatz eines PC sei allein schon deshalb notwendig, weil durch den Berufsschulunterricht als Blockunterricht eine tägliche Rückkehr zur Bank zur Ausfertigung der Hausaufgaben und des elektronischen Berichtshefts nur mit äußerst großem Zeitaufwand möglich gewesen wäre. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in seiner vierköpfigen Familie 4 PC vorhanden seien.
Auf Aufforderung des Gerichts übersandte der Kläger Kopien der Einkommensteuererklärung 1999 der Tochter mit Anlagen sowie den Einkommensteuerbescheid 1999.
In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass die Aufwendungen für den PC in vollem Umfang zu berücksichtigen seien, da die Geräte als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort absetzbar seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Januar 1999 für das Kind Beate vom 27. Januar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für Januar bis Dezember 1999 zu gewähren und den nachzuzahlenden Betrag zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt bei seiner bisher vertretenen Auffassung, dass die Einkünfte der Tochter des Klägers den im Streitjahr m...