Revision eingelegt (BFH VI R 71/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines dienstlich überlassenen Pkw
Leitsatz (amtlich)
Bereits die bloße Möglichkeit einer privaten Nutzung des dienstlichen Pkw rechtfertigt den Schluss, dass dieser auch typischerweise privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht bereits dadurch erschüttert, dass der Steuerpflichtige neben dem dienstlichen Pkw auch einen oder sogar mehrere private Pkw nutzen kann. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer als Alleingesellschafter-Geschäftsführer seines Arbeitgebers, einer GmbH, in der Gesellschafterversammlung das Verbot der Privatnutzung eines Firmenwagens beschließt, dieses jedoch nicht überwacht werden kann.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz des der Lohnsteuer zu unterwerfenden geldwerten Vorteils nach der sog. 1%-Regelung für die Privatnutzung eines überlassenen Firmenfahrzeugs.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der C GmbH (Fa. C) und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben war er als Unternehmensberater tätig. Die Klägerin erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2004 bis 2006 hatte der Kläger aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit bei der Fa C folgende Bruttoarbeitslöhne bezogen:
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2004 |
2005 |
2006 |
01.01. bis 29.02. |
10.339,- € |
51.478,-- € |
50.478,-- € |
01.08. bis 31.12. |
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01.01. bis 31.12. |
24.789,- € |
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35.128,-- € |
51.478,-- € |
50.478,-- € |
Die Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 wurde vom Beklagten bestandskräftig festgesetzt. .
Im Rahmen einer bei der Fa. C durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung hatte der Prüfer u.a. festgestellt, dass dem Kläger seitens der Fa. C für die Jahre 2004 bis 2006 nachfolgende Kraftfahrzeuge (Kfz) zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden waren:
vom 01. Januar 2004 bis 31. März 2004 ein Jeep Grand Cherokee mit dem amtlichen Kennzeilen ...-XR 39 (Bruttolistenpreis: 37.000,-- €),
vom 01. April 2004 bis 30. Juni 2004 ein Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen ...-ED 11 (Bruttolistenpreis: 31.000,-- €)
und vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2006 ein Jeep Grand Cherokee mit dem amtlichen Kennzeichen ...-ED 12 (Bruttolistenpreis 43.000,--€)
Laut § 7 des Anstellungsvertrages vom 21. Dezember 1994 zwischen der Fa. C und dem Kläger hatte die Fa. C dem Kläger ein Firmenfahrzeug zur geschäftlichen und zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der auf die Privatnutzung entfallende geldwerte Vorteil war nach den Regelungen im Anstellungsvertrag vom Kläger zu versteuern. In den Gesellschafterversammlungen vom 28. Juni 2002, 26. März 2004 und 18. Juni 2004 war beschlossen worden, dass die jeweiligen Geschäftsfahrzeuge dem Kläger nur für Dienstfahrten zur Verfügung stünden und dass eine private Nutzung des jeweiligen Kfz der vorherigen Abstimmung mit der Fa. C bedürfe sowie eine anteilige Kostenübernahme durch den Kläger zur Folge habe. Es gab keine Aussage dazu, wie die Einhaltung des privaten Nutzungsverbots überwacht werde. Im Rahmen der Prüfung hatte der Kläger eingeräumt, dass das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ...- ED 12 an seinem Wohnort abgestellt sei.
Der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung der Kfz war in den Jahren bis 2006 unterblieben, da nach den Angaben der Fa. C keine Privatnutzung der Kfz durch den Kläger erfolgt sei. Zum Nachweis der ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Kfz hatte der Kläger computerverfasste (Excel) Fahrtenbücher in ungebundener loser Blattform vorgelegt. Diese wurden vom Prüfer nicht als ordnungsgemäß anerkannt, da nach seiner Ansicht ein mit Hilfe eines Computerprogramms erstelltes Fahrtenbuch nur dann den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügt hätte, wenn nachträgliche Veränderungen an den Eintragungen technisch ausgeschlossen gewesen wären, was jedoch im Streitfall nicht gegeben war. Im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung hatte der Kläger handschriftlich geführte Fahrtenbücher der Marke „AVERY Zweckform" für die Jahre 2004 bis 2006 vorgelegt. Hierzu hatte er erklärt, dass diese Fahrtenbücher lediglich zur Datensicherung gefertigt worden seien. Eine zeitnahe Eintragung sei jedoch grundsätzlich nicht erfolgt. Im Zuge der Überprüfung dieser Fahrtenbücher wurde festgestellt, dass Fahrtenbücher der Marke "AVERY Form" erst ab Ende des Jahres 2005 aufgelegt wurden, so dass für Veranlagungszeiträume bis 2005 auf eine nachträgliche Erstellung geschlossen werden konnte. Die Eintragungen in dem für das Jahr 2004 eingereichten Fahrtenbuch begannen mit dem 26. März 2004 und beinhalteten sowohl Angaben zum Fa...