(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,
1. |
wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, |
2. |
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist, |
3. |
wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, |
4. |
wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, |
5. |
wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist. |
(2) 1Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. 2Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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