Rz. 105
Die Bewertung einer Kapitalforderung über dem Nennwert ist geboten, wenn die Kapitalforderung über eine längere Zeit eine Verzinsung verspricht, die erheblich über der normalen Verzinsung vergleichbarer Kapitalanlagen liegt und der hohen Verzinsung keine anderen wirtschaftlichen Nachteile gegenüberstehen. Darüber hinaus ist die Bonität des Schuldners zu berücksichtigen.
Nach R B 12.1 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019 kann eine besonders hohe Verzinsung im Allgemeinen dann angenommen werden, wenn die Verzinsung über 9 % liegt. Bei Kapitalforderungen, die nicht nach einem festen Zinssatz, sondern z. B. in Abhängigkeit von der Gewinnlage eines Gewerbebetriebs verzinst werden, muss die maßgebliche Verzinsung in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 BewG bestimmt werden. Ausschlaggebend ist danach, mit welchem Ertrag nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich gerechnet werden kann.
Rz. 106
Auch bei einer außergewöhnlich hohen Verzinsung ist die Bewertung über dem Nennwert nur dann gerechtfertigt, wenn der Inhaber der Forderung über einen längeren Zeitraum mit ihr rechnen kann. Dies ist nach R B12.1 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019 bzw. Rz. 11 S. 1 der gleichlautenden Ländererlasse vom 9.9.2022 der Fall, wenn die Kündbarkeit am Bewertungsstichtag noch für mindestens 4 Jahre ausgeschlossen ist. Ist vertraglich keine bestimmte Laufzeit der Schuld vereinbart, ist bei der Beurteilung dieser Frage nicht auf die formale Kündigungsmöglichkeit nach § 609 BGB, sondern darauf abzustellen, welche Laufzeit des Darlehens sich nach den Umständen des Falls ergibt. Verwandtschaftliche Beziehungen allein rechtfertigen nicht den Schluss auf eine Vertragsbindung von längerer Dauer; der langfristige Charakter der Schuld kann sich aber (z. B. bei Kapitalplandarlehen eines Gesellschafters) aus den betrieblichen Verhältnissen ergeben.
Rz. 107
Bei einer hochverzinslichen Kapitalforderung von bestimmter Dauer, die im Besteuerungszeitpunkt noch mindestens 4 Jahre läuft, ist der Nennwert um den Kapitalwert des jährlichen Zinsgewinns zu erhöhen. Für die Berechnung des jährlichen Zinsgewinnes ist die Zinsdifferenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Grenzzinssatz von 9 % maßgebend. Bei der Berechnung des Kapitalwerts der jährlichen Zinsdifferenz ist vom Mittelwert zwischen einer jährlich vorschüssigen und jährliche nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen. Die sich daraus ergebenden Vervielfältiger hängen ebenso wie die Ermittlung der maßgeblichen Restlaufzeit davon ab, ob die Kapitalforderung oder Kapitalschuld in einem Betrag in gleichbleibenden Raten oder in Annuitäten getilgt wird. Bei einer Tilgung in Raten oder in gleichbleibenden Annuitäten ist ferner von Bedeutung, ob die Tilgung zum Bewertungsstichtag bereits läuft oder erst nach einer Aufschubzeit beginnt. Wegen der Einzelheiten wird auf Rz. 12–16 der gleichlautenden Ländererlasse vom 9.9.2022 verwiesen.
Rz. 108
Für die Bewertung hochverzinslicher Kapitalschulden gelten die für die Bewertung hochverzinslicher Kapitalforderungen geltenden Grundsätze entsprechend. Der Umstand, dass die hohe Verzinsung die geringe Bonität des Schuldners widerspiegelt, rechtfertigt auf der Schuldnerseite keine Heraufsetzung des Grenzzinssatzes, weil die schlechte finanzielle Verfassung des Schuldners zwar den Wert der Forderung für den Gläubiger beeinträchtigt, die damit verbundene Belastung für den Schuldner aber nicht verringert.
Rz. 109
Eine niedrig verzinsliche Kapitalforderung, die unter dem Nennwert anzusetzen ist, kann angenommen werden, wenn die Verzinsung unter 3 % liegt und die Kündbarkeit am Bewertungsstichtag für mindestens 4 Jahre eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Stehen einer niedrig verzinslichen Kapitalforderung neben den Zinsen andere wirtschaftliche Vorteile gegenüber, sind diese bei der Bewertung zu berücksichtigen. Die Regelung in R B 12.1 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019, dass eine Bewertung unter dem Nennwert in diesen Fällen nicht in Betracht kommt, ist u. E. zu rigide. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung von Zinsen und anderen Vorteilen die Grenze von 3 % überschritten wird oder nicht. Zur Bewertung einer niedrig verzinslichen Kapitalforderung ist der Nennwert um den Kapitalwert des jährlichen Zinsverlusts zu kürzen. Für die Berechnung des jährlichen Zinsverlusts ist die Zinsdifferenz zwischen dem Grenzzinssatz von 3 % und dem tatsächlichen Zinssatz maßgebend. Ebenso wie bei hochverzinslichen Forderungen ist der Kapitalwert der jährlichen Zinsdifferenz – ausgehend von einer mittelschüssigen Zahlungsweise – in Abhängigkeit von der jeweiligen Tilgungsart mithilfe der Tabellen 2–5 der gleichlautenden Ländererlasse vom 9.9.2022 zu ermitteln.
Für die Bewertung niedrig verzinslicher Kapitalschulden gelten die für die Bewertung hochverzinslicher Kapitalforderungen geltenden Grundsätze entsprechend. Auch insoweit sind zu den Zinsen hinzutretende andere wirtschaftliche Nachteile zu berücksichtigen.