Rz. 73

Wird eine Personengesellschaft, die einen Gewerbeverlust aufweist, auf einen Einzelunternehmer, der an der Personengesellschaft nicht beteiligt ist, auf eine andere Personengesellschaft, an der kein Gesellschafter der bisherigen Personengesellschaft beteiligt ist, oder auf eine Körperschaft übertragen, liegt Unternehmeridentität nicht vor. Der bei der Personengesellschaft noch nicht verbrauchte Gewerbeverlust geht unter.[1]

 

Rz. 74

Beim Übergang einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter liegt die Unternehmeridentität insoweit vor, als der Gesellschafter im Entstehungsjahr an der Personengesellschaft beteiligt war.[2] Wird die Personengesellschaft nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters vom verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt, bleibt der Gewerbeverlust bei bestehender Unternehmensidentität insoweit erhalten, als er nach dem allgemeinen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel im Entstehungsjahr auf den nunmehrigen Einzelunternehmer entfiel.[3] Der auf die ausscheidenden Gesellschafter im Entstehungsjahr entfallende, noch nicht berücksichtigte Gewerbeverlust geht verloren. Der übernehmende Gesellschafter kann den Gewerbeverlust des jeweiligen Entstehungsjahrs also nicht in voller Höhe, sondern nur entsprechend seiner Beteiligungsquote am Gewinn und Verlust in Anspruch nehmen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn er sich z. B. gegenüber den ausgeschiedenen Gesellschaftern verpflichtet hat, deren Verluste zu übernehmen.[4] Gleiches gilt dann, wenn er die Verluste tatsächlich, z. B. als persönlich haftender Gesellschafter, getragen hat.[5] Handelt es sich bei dem übernehmenden Gesellschafter um eine GmbH, liegt ein Unternehmerwechsel in Höhe der früheren Beteiligung am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft ebenfalls nicht vor.[6]

 

Rz. 75

Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft übertragen, hat dies mangels Unternehmeridentität den Untergang ihres Gewerbeverlusts zur Folge, sofern an der aufnehmenden Personengesellschaft kein Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft beteiligt ist.[7]

 

Rz. 76

Der Gewerbeverlust der übertragenden Personengesellschaft bleibt dagegen, Unternehmensidentität vorausgesetzt, in voller Höhe erhalten, wenn alle Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft auch Gesellschafter der aufnehmenden Personengesellschaft sind.[8] Entsprechendes gilt bei der gleichzeitigen Übertragung aller Anteile an einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft.[9] Der an beiden Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter kann seinen Anteil am Gewerbeverlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags abziehen, der nach dem im Abzugsjahr geltenden Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel der aufnehmenden Personengesellschaft auf ihn entfällt. Dies kann eine zeitliche Streckung der Verlustnutzung zur Folge haben.[10]

[1] BFH v. 3.5.1993, GrS 3/92, BStBI II 1993, 616.
[2] BFH v. 14.12.1989, IV R 117/88, BStBI Il 1990, 436; BFH v. 12.1.1978, IV R 26/73, BStBI II 1978, 348; BFH v. 28.5.1968, IV 340/64, BStBl II 1968, 668; R 10a.3 Abs. 3 S. 9 Nr. 4 GewStR 2009.
[3] R 10a.3 Abs. 3 S. 9 Nr. 4 S. 1 GewStR 2009.
[7] BFH v. 3.5.1993, GrS 3/92, BStBI II 1993, 616.
[8] BFH v. 14.9.1993, VIII R 84/90, BStBI II 1994, 764; R 10a.3 Abs. 3 S. 9 Nr. 5 GewStR 2009.
[10] BFH v. 27.1.1994, IV R 137/91, BStBI II 1994, 477; Herzig/Förster/Förster, DStR 1996, 1025.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge