Rz. 17

Nach § 38 Abs. 4 KStG wird das noch vorhandene EK 02 grds. letztmalig zum 31.12.2006 ermittelt und festgestellt. Der ermittelte Bestand wird nach § 38 Abs. 5 KStG ohne tatsächliche Ausschüttung mit einem Körperschaftsteuererhöhungsbetrag von pauschal 3 % besteuert. Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag wird auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Vollausschüttung auf der Basis des bisherigen Rechts[1] ergeben würde. Der sich daraus ergebende Betrag ist nach § 38 Abs. 6 KStG von der Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger grds. in zehn gleichen Jahresraten im Zeitraum von 2008 bis 2017 zu zahlen. § 38 Abs. 1 bis 3 KStG ist nach § 38 Abs. 4 KStG letztmalig auf Leistungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2007 erfolgt sind.

 

Rz. 18

Nach § 34 Abs. 1 KStG gilt die Neuregelung – von der Sonderregelung in § 34 Abs. 16 KStG abgesehen – erstmals für den Vz 2008.

 

Rz. 19

Nach § 34 Abs. 16 KStG können Körperschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus EU- bzw. EWR-Staaten oder gemeinnützige Körperschaften zu mindestens 50 % – allein oder gemeinsam – beteiligt sind, und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bis zum 30.9.2008 beantragen, weiter nach der bisherigen Rechtslage behandelt zu werden. Der Antrag ist unwiderruflich. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse überwiegend durch die Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch die Betreuung von Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielt werden. Für steuerbefreite Körperschaften gilt Entsprechendes.

 

Rz. 20

§ 10 UmwStG ist letztmalig auf Verschmelzungen von Körperschaften auf Personengesellschaften bzw. natürliche Personen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1.1.2007 liegt. Die Regelung findet weiterhin in den Fällen Anwendung, in denen ein Antrag i. S. v. § 34 Abs. 16 KStG gestellt worden ist.

[1] Vgl. § 38 Abs. 1 bis 3 KStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge