Rz. 160
Es wird im Wesentlichen auf die Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]
Rz. 161 einstweilen frei
Rz. 162
Soweit der Einbringende nach der Einbringung an der Personengesellschaft beteiligt ist, was aufgrund der für den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG vorausgesetzten Gewährung von Gesellschaftsrechten immer der Fall sein wird, gilt der Gewinn gem. § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG als laufender Gewinn.
Rz. 163 einstweilen frei
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