Rz. 253
Vorsorgeaufwendungen, die die nach Abs. 3 Nr. 1 bis 3 abziehbaren Beträge übersteigen, können grundsätzlich zur Hälfte, höchstens bis zu 50 % des Grundhöchstbetrags nach Abs. 3 Nr. 1 abgezogen werden. Überschießende Beträge werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt; sie können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 2 S. 2 EStG; s. Rz. 223 m. w. N.).
Ab Vz 2002 betrug der hälftige Höchstbetrag 667 EUR bzw. 1.334 EUR.
Rz. 254–260 einstweilen frei
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