Rz. 4

Dem Gebäude (§ 7 EStG Rz. 373ff.) sind nach § 10f Abs. 5 EStG gleichgestellt:

  • selbstständige Gebäudeteile und
  • Eigentumswohnungen.

Auch Teile eines Gebäudes können begünstigungsfähig sein. Einen Ausschluss von Ferien- und Wochenendwohnungen enthält § 10f EStG nicht (Rz. 6).[1] Voraussetzung ist zudem nicht, dass das Gebäude den Lebensmittelpunkt des Stpfl. darstellt.[2]

[1] Gl. A. Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 14; offen nach Erhard, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10f EStG Rz. 18, der eine ganzjährige Eignung zur Nutzung voraussetzt.
[2] Meyer, in H/H/R, EStG/KStG, § 10f EStG Rz. 14.

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