Rz. 28
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen findet Anwendung sowohl auf unbeschränkt als auch auf beschr. einkommensteuerpflichtige Land- und Forstwirte. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass diese einen inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Anzuwenden ist § 13a EStG auch auf Mitunternehmerschaften. Bei diesen ist der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelte Gewinn nach Durchschnittssätzen auf die einzelnen Mitunternehmer nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.[1] Regelmäßig in Betracht kommt hier eine Gewinnverteilung nach Köpfen oder prozentual.[2] Wird der Gewinn daneben außersteuerlich nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, kann für Zwecke der Verteilung des Durchschnittssatzgewinns auf das dortige Gewinnverteilungsverhältnis zurückgegriffen werden.[3] Diese Vorgehensweise kann sich vor dem Hintergrund empfehlen, dass der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn regelmäßig nicht dem tatsächlichen Gewinn entspricht.
Rz. 29
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bezieht sich auch auf die inländischen Ländereien eines nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG beschränkt steuerpflichtigen Land- und Forstwirts.
Rz. 30
Geltung hat die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch für ausländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe eines unbeschränkt stpfl. Land- und Forstwirts.[4] Betroffen hiervon sind insbesondere Gewinne ausl. land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von unbeschränkt stpfl. Land- und Forstwirten, die mangels bestehender DBA der deutschen ESt-Besteuerung unterliegen. Entsprechendes gilt auch für im Ausland belegene land- und forstwirtschaftliche Flächen eines unbeschränkt stpfl. Land- und Forstwirts.
Rz. 31
Anzuwenden ist § 13a EStG auch auf die Traktatländereien im deutsch-niederländischen Grenzgebiet.[5]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen