Rz. 237
Auch noch nach restloser Verwertung des früheren Betriebsvermögens (Vollbeendigung des Gewerbebetriebs) und somit auch nach Betriebsveräußerung und -aufgabe können nachträgliche Betriebseinnahmen oder -ausgaben anfallen, die im Rahmen von § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen sind (Rz. 74)[1]. Dies gilt insbesondere für spätere Zinszahlungen auf Betriebsschulden. Soweit diese mangels betrieblichen Aktivvermögens bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht getilgt werden konnten, bleibt der betriebliche Veranlassungszusammenhang bestehen[2]. Nachträglicher Aufwand entsteht auch, wenn der Veräußerer für Zinsen einstehen muss, die der Betriebserwerber abredewidrig für Zeiträume nach der Betriebsveräußerung nicht erbracht hat (Rz. 214)[3]; wegen nachträglicher Zinserträge und deren Erfassung bei Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge Rz. 230.
Nachträgliche Einkünfte entstehen etwa bei Ausübung des Wahlrechts auf laufende Versteuerung (Rz. 230)[4].
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