Rz. 19
Nach § 42 EStG 1925 konnte der Nachweis geführt werden, dass der veräußerte Gegenstand nicht zum Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung erworben worden war. Diese Möglichkeit ist bereits seit dem § 23 EStG 1934 gestrichen worden, sodass sich die Steuerbarkeit des Spekulationsgewinns allein auf äußere Tatsachen gründet. Nach zutreffender h. M. ist das Vorliegen einer Spekulationsabsicht kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal.[1] Der Ersatz des Begriffs Spekulationsgeschäft durch den der privaten Veräußerungsgeschäfte hat daher entgegen der Gesetzesbegründung[2] lediglich klarstellenden Charakter.[3]
Rz. 19a
Wie alle anderen Einkunftsarten verlangt auch § 23 EStG das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht, die aber wegen der kurzen Behaltensfristen in typisierender Weise objektiviert wird, sodass bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts innerhalb der Frist subjektive Merkmale nicht zu prüfen sind.[4]
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