Rz. 21
Die zu gewährenden Pauschbeträge sind der Höhe nach aufsteigend gestaffelt und beziehen sich jeweils auf einen – ebenfalls aufsteigend gestaffelten – Grad der Behinderung.
Rz. 22
Die Pauschbeträge werden für den "dauernden" Grad der Behinderung gewährt. Obgleich der Wortlaut nahelegt, dass eine erneute Prüfung der Dauerhaftigkeit des Grades der Behinderung erfolgen muss, ergeht die sozialversicherungsrechtliche Feststellung ohnehin nur bei einer Behinderung, die eine Dauer von mindestens 6 Monaten aufweist (§ 2 Abs. 1 SGB IX; Rz. 11). Folglich ist allein an diese Feststellung anzuknüpfen. Anders lautende Urteile betreffen insbesondere Fälle, in denen keine Bescheinigung i. S. d. § 69 SGB IX a. F. (ab 2018: § 152 SGB IX), sondern eine amts- bzw. kreisärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Insoweit scheint der BFH die Gewährung der Pauschbeträge zumindest in den Fällen zu verneinen, in denen eine etwaige Behinderung von Beginn an als vorübergehend in dem Sinne anzusehen ist, dass eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung infolge einer Genesung (ggf. auch über einen längeren Zeitraum) wieder vollständig verschwindet.
Für eine solche Auslegung spricht, dass der Tatbestand der Behinderung nicht mit dem der Krankheit gleichzusetzen ist. Darüber hinaus können krankheitsbedingte Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG abgezogen werden. M. E. sollte die Regelung des § 33b EStG indes nicht zu restriktiv gehandhabt werden. Insbesondere in den Fällen einer langwierigen Genesung (z. B. motorische Fähigkeiten werden neu erlernt) oder in denen unklar ist, ob eine Genesung überhaupt erfolgen kann, sollte eine Gewährung der Freibeträge des § 33b Abs. 3 EStG erfolgen. Ferner gelten die Bescheinigungen der zuständigen Behörde gem. § 69 SGB IX als Grundlagenbescheide für § 33b EStG (Rz. 33). Eine Versagung der Freibeträge unter Hinweis der fehlenden Dauerhaftigkeit trotz einer entsprechend erteilten sozialversicherungsrechtlichen Bescheinigung kommt m. E. nicht in Betracht.
Rz. 23
Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge, d. h. es kommt zu keiner Kürzung, sofern die Voraussetzungen unterjährig nicht während des gesamten Vz vorgelegen haben. Auch bei einer Geburt kurz vor Jahresende oder einem Versterben kurz nach Beginn des Vz (bzw. nach der Geburt), steht dem Stpfl. bzw. einem Übertragungsempfänger der volle Pauschbetrag zu. Entsprechendes gilt für den Eintritt einer Behinderung.
Rz. 24
Bei einer Änderung des Grades der Behinderung im Laufe eines Kj. wird der Pauschbetrag gewährt, welcher sich an dem im Kj. bestehenden bzw. bestandenen höchsten Grad bemisst (R 33b Abs. 8 S. 1 EStR 2012). Lediglich kurzfristige Schwankungen des Grades der Behinderung, die auch im Sozialversicherungsrecht unberücksichtigt bleiben, werden steuerlich nicht berücksichtigt.
Bei einer Verminderung des Grades der Behinderung bedeutet dies, dass der Pauschbetrag erst im nachfolgenden Vz gemindert wird. Eine derartige Verfahrensweise gilt allerdings nicht für andere Vorschriften des ESt-Rechts wie z. B. die Bemessung von Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung. Außerhalb des § 33b EStG gilt vielmehr, dass eine Berücksichtigung ab dem Feststellungszeitpunkt, der im sozialversicherungsrechtlichen Bescheid angegeben ist, erfolgt.
Rz. 25
Menschen mit einer Behinderung, die hilflos, blind oder taubblind sind, erhalten einen erhöhten Pauschbetrag i. H. v. 7.400 EUR. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diesen Stpfl. höhere Aufwendungen im Vergleich zu Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 erwachsen. Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 S. 3 EStG wird anstelle des gestaffelten Pauschbetrags gem. § 33b Abs. 3 S. 1 EStG gewährt; es können nicht beide Pauschbeträge nebeneinander in Anspruch genommen werden (§ 33b Abs. 3 S. 3 letzter Halbs. EStG). Die Vorschrift stellt lediglich auf die genannten Merkmale ab; welchen Grad der Behinderung der Stpfl. hat, ist unbeachtlich.
Nach alter Rechtslage war demgegenüber aufgrund des Wortlauts der Regelung, die eine Erhöhung "des" und mithin eines bestimmten Pauschbetrags auszugehen. Insoweit präzisierte der BFH, dass nur behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Zusätzen "hilflos" bzw. "blind" oder "taubblind" einen entsprechend erhöhten Pauschbetrag erhalten sollen.
Rz. 26
§ 33b Abs. 3 S. 3 EStG stellt bei behinderten Menschen mit dem zusätzlichen Merkmal der Hilflosigkeit darauf ab, dass diese hilflos i. S. d. § 33b Abs. 3 S. 4 EStG sind. Demnach soll der erhöhte Pauschbetrag nur dann gewährt werden, sofern die Hilflosigkeit nicht nur vorübergehend, sondern als "dauernd" einzustufen ist.
Neben dem "dauernden Grad der Behinderung" ist dies mithin bereits die zweite Prüfung nach dem Merkmal der Dauerhaftigkeit. Der Begriff ist zweckentsprechend und mithin analog zu § 33b Abs. 3 S. 1 EStG auszulegen (Rz. 22). Demnach darf die Hilflosigkeit nicht lediglich vorübergehend bestehen und muss mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten andauern. Bei von Begi...