Rz. 84

Nach § 3c Abs. 2 S. 7 EStG ist für die Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 bzw. § 3 Nr. 40a EStG ausreichend. Dass solche Einnahmen tatsächlich nicht erzielt werden, ist dann unerheblich. Die Regelung wurde mit dem JStG 2010 v. 8.12.2010[1] mit Wirkung ab Vz 2011[2] als Reaktion auf die Rspr. des IX. Senats des BFH eingefügt.

 

Rz. 85

Der IX. Senat des BFH[3] hatte den Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 und 4 EStG dann nicht als durch § 3c Abs. 2 S. 1 EStG begrenzt angesehen, wenn der Stpfl. keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat. Denn dann bestehe nach dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG. Neben dem Wortlaut stützte sich der IX. Senat auch auf den Normzweck des Abzugsverbots, eine Doppelbegünstigung auszuschließen.

Rz. 86 einstweilen frei

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