Dr. Matthias Geurts, Dr. Hans Joachim Herrmann
Rz. 29
Ein Arbeitnehmer kann Lohnzahlungen auch von dritter Seite beziehen. Bei Lohnzahlungen im Dreiecksverhältnis von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Drittem ist zu unterscheiden: Zahlt ein Dritter in Erfüllung der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, so handelt der Dritte lediglich als Zahlstelle des Arbeitgebers. Zahlung des Arbeitslohns und Einbehaltung der Steuerabzugsbeträge sind dem Arbeitgeber zuzurechnen. In diesen Fällen trifft die Haftung nach § 42d EStG den Arbeitgeber. Als Arbeitgeber ist anzusehen, wer dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.
Rz. 29a
Zahlungen Dritter für Rechnung des Arbeitgebers können z. B. geldwerte Vorteile einer Muttergesellschaft der arbeitgebenden Tochtergesellschaft, Zuschüsse eines Sponsors an einen nichtselbstständig tätigen Sportler oder Trinkgelder von Kunden des Arbeitgebers sein (ausführlich zu Lohnzahlungen Dritter. Fungiert der Dritte als Zahlstelle des Arbeitgebers, so ist der Arbeitgeber aufgrund der Lohnzahlung des Dritten zum Steuerabzug verpflichtet, wenn die Zahlungen üblicherweise von einem Dritten für die Arbeitsleistung gezahlt werden. Sie unterliegen dem LSt-Abzug durch den Arbeitgeber aber nur insoweit, als dieser über deren Höhe in Kenntnis gesetzt wird (Rz. 29b).
Rz. 29b
Eine Haftung des Arbeitgebers für die LSt auf Zahlungen von dritter Seite, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, setzt voraus, dass der Lohnzufluss sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers ereignet und dieser aufgrund entsprechender Kenntnis in die Lage versetzt wird, LSt einzubehalten. Denn § 42d EStG begründet eine Erfolgshaftung des Arbeitgebers im Rahmen eines von ihm beherrschten Risikobereichs. Der Arbeitgeber war im Fall von Zahlungen Dritter bis zum 31.12.2003 lediglich bei "üblicherweise" von einem Dritten für die Arbeitsleistung gezahltem Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 S. 2 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet. Der Arbeitgeber musste in den Vorgang der Vorteilsgewährung durch einen Dritten eingeschaltet sein oder hiervon – z. B. aufgrund freiwilliger Angaben des Arbeitnehmers – Kenntnis erlangt haben.Ab 1.1.2004 unterliegt der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von einem Dritten gewährte Barlohn oder Sachbezug dem LSt-Abzug beim Arbeitgeber, wenn dieser weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs. 1 S. 3 EStG). Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber und der Dritte verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG sind. Auf eine Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Verschaffung des geldwerten Vorteils kommt es nicht mehr an. Plenker zählt eine Reihe von Sachverhalten auf, bei denen der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass als Arbeitslohn zu beurteilende Vergütungen von einem Dritten erbracht werden. Regelmäßig handelt es sich dabei um dem Arbeitnehmer gewährte Preisvorteile, die auf seiner Betriebszugehörigkeit beruhen. Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.
Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer auf deren gesetzliche Verpflichtung hinweisen, ihm am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums die von einem Dritten gewährten Bezüge anzuzeigen. Kann er erkennen, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine oder unzutreffende Angaben macht, so hat er die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung Dritter dem Betriebsstätten-FA anzuzeigen.
Rz. 30
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig ohne einen Rechtsanspruch hierauf gewährt werden, sind ab 2002 steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG. Soweit jedoch ein Rechtsanspruch hierauf besteht, sind Trinkgelder lohnsteuerpflichtig und unterliegen dem LSt-Abzug durch den Arbeitgeber.