Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
Rz. 137
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem nicht aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut entstehen, sind nicht aktivierungsfähig, sondern als Betriebsausgaben abziehbar. Dies ist nicht nur die Auffassung der Rspr., sondern auch die der Verwaltung.
Siehe hierzu auch Rz. 133a.
Rz. 138
Dies gilt insbesondere für Aufwendungen im Zusammenhang mit schwebenden Geschäften. Ein Nutzungsrecht ist nicht zu aktivieren, wenn ihm ein schwebendes Geschäft zugrunde liegt. Ein schwebendes Geschäft ist nach den GoB solange nicht in die Bilanz aufzunehmen, als das bestehende Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten nicht durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände gestört ist. Daher können z. B. Maklerkosten für die Vermittlung eines Mietverhältnisses nicht als Anschaffungskosten, etwa für ein erworbenes Nutzungsrecht, aktiviert werden. Dadurch soll vermieden werden, dass eine Vielzahl von Dauerschuldverhältnissen mit ihren Vermittlungskosten bilanziert werden. Zugleich wird damit das Verbot einer Einlage von Nutzungsrechten erreicht
Nach Weber-Grellet ist die Rspr. jedoch überholt. Die vom BFH im Beschluss mit dem Az. GrS 1/05 entwickelten Grundsätze, wonach eine Einlage eines Kiesvorkommens zum Teilwert erfolgen muss und Absetzungen für Substanzverringerung nicht vorgenommen werden dürfen, sei auf Nutzungsrechte zu übertragen..
Rz. 139
Eine Ausnahme hiervon bildet das Erbbaurecht. Bei einem Erbbaurecht handelt es sich zwar auch um ein schwebendes Geschäft, hier müssen Anschaffungsnebenkosten – wie z. B. Notarkosten – aber auf jeden Fall aktiviert werden. Der BFH hat dies damit begründet, dass es sich dabei – anders als bei einem Mietrecht – um ein grundstücksgleiches dingliches Recht handelt, das zum Anlagevermögen gehört. Als weitere Ausnahme müssen Aufwendungen für die Übertragung eines schwebenden Vertrags als Anschaffungskosten aktiviert werden.