Rz. 48
Im Bereich der Überschusseinkünfte werden reine Vermögensänderungen steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt; Vermögensverluste führen also nicht zu Werbungskosten. Wertveränderungen und Veräußerungsverluste sind daher keine Werbungskosten. Gehört der Vermögensverlust nicht zu den Werbungskosten, führen auch Aufwendungen zur Verhinderung eines solchen Vermögensverlustes nicht zu Werbungskosten; die Aufwendungen stehen dann mit der Vermögenssphäre in Zusammenhang, nicht mit Einkünften.
Eine Ausnahme bilden (neben Zinsaufwendungen und Arbeitsmitteln) insbesondere Abschreibungen, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG ausdrücklich unter die Werbungskosten eingeordnet werden.
Von reinen Vermögensverlusten (Wertverlusten ohne Substanzverluste) sind zu unterscheiden Substanzverluste; diese sind Aufwendungen und daher, wenn sie durch die berufliche Sphäre verursacht sind, Werbungskosten (Rz. 265 "Substanzverluste"). Dabei ist nicht entscheidend, ob ein "Berufsvermögen" anzuerkennen ist. M. E. können Gegenstände, die weit überwiegend zur Einnahmeerzielung eingesetzt werden (vermietetes Haus, Wertpapiere, Arbeitsmittel), durchaus als "Berufsvermögen" bezeichnet werden. Das Problem liegt darin, dass es gesetzliche Regelungen gibt, die für oder gegen die Annahme eines Berufsvermögens sprechen. Gegen die Annahme eines Berufsvermögens spricht, dass dann der Ausschluss von Veräußerungsgewinnen und -verlusten aus der Besteuerung begründet werden kann; für die Annahme eines Berufsvermögens spricht, dass nur dann die Einbeziehung der Abschreibungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG zwanglos erklärt werden kann.
Beide Ansichten kommen aber zu dem gleichen Ergebnis und lassen Substanzverluste (im Unterschied zu Vermögensverlusten), deren Ursache in der beruflichen Sphäre liegt, als Werbungskosten zu. Das gilt sowohl für ausschließlich beruflich benutzte Gegenstände als auch für Gegenstände des Privatvermögens, wenn und soweit sie beruflich genutzt werden. Es dürfte deshalb sinnvoll sein, davon auszugehen, dass die Frage nach der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht eindeutig zu entscheiden ist, sondern es mit der jeweiligen positiven Regelung (keine Berücksichtigung von Wertveränderungen, aber Ansatz von Abschreibungen) als konstitutive, wenn auch u. U. unsystematische, Regelungen bewenden zu lassen.
Rz. 49
Zu Werbungskosten können immer nur Substanzverluste führen (z. B. Zerstörung, Unterschlagung oder Diebstahl eines beruflich genutzten Gegenstands oder von Einnahmen; Rz. 265 "Substanzverluste"), nicht aber Wertveränderungen (Vermögensverluste). Nach dem bislang herrschenden Dualismus von im Grundsatz steuerfreier Vermögens- und steuerpflichtiger Ertragsebene waren Wertveränderungen bei Devisen und bei Forderungen (bis hin zur Wertlosigkeit) keine Werbungskosten. Bei Kapitalvermögen konnte es daher keine als Werbungskosten anzuerkennenden Vermögensverluste geben, da Kapitalvermögen nur Wertveränderungen, keinen Substanzverlusten unterliegen kann. Eine Ausnahme wird nur für Darlehen usw. gemacht, die ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aus beruflichen Gründen gibt (Rz. 265 "Darlehen, nichtselbstständige Arbeit") bzw. bei einem Verlust aus der zwangsläufigen Veräußerung der Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht; Verluste können Werbungskosten sein. Grund für diese Ausnahme dürfte sein, dass es sich bei diesen Darlehen bzw. Veräußerungsverlusten nicht um die Einkunftsquelle selbst handelt (dann keine Werbungskosten). Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einkunftsquelle, nicht aber Aufwendungen aus dem Verlust der Einkunftsquelle. Darlehen von Arbeitnehmern werden gegeben bzw. Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers erworben, um die Einnahmequelle, das Arbeitsverhältnis, zu sichern, nicht dagegen, um eine neue Einnahmequelle, das Darlehensverhältnis oder eine Kapitalanlage, zu schaffen (Rz. 265 "Nichtselbstständige Arbeit"). Mit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 hat sich dies geändert: Vermögensänderungen wurden bewusst in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen.
Vgl. Rz. 265 "Währungskursverlust".
Fremdwährungsverluste bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind keine Werbungskosten. Dies gilt nicht für den Fall, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern. Der an den Zinsen insoweit haftende ursprüngliche Veranlassungszusammenhang setzt sich an den aufgrund des Zins-Währungs-Swaps fälligen Zahlungen fort, soweit diese den Tausch der Zinssätze und damit die laufende Einkünfteerzielung aus der Immobilie betreffen.
Rz. 50
Ein Substanzverlust (Vermögensverlust) kann nur dann zu Werbungskosten führen, wenn der Verlust seine Ursache in der beruflichen Sphäre hat. Dies liegt nicht vor, wenn der Vermögensverlust (Unterschlagung usw.) nur anlässlich der Berufstätigkei...