Rz. 152
Soweit ein Dritter (Arbeitgeber) dem Stpfl. die Aufwendungen steuerfrei ersetzt (Rz. 69ff.), entfällt grundsätzlich der entsprechende Ansatz von Werbungskosten. Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur, wenn die Werbungskosten steuerfrei ersetzt werden. Ist der Ersatz aber als Arbeitslohn zu versteuern, leistet der Arbeitnehmer die Aufwendungen aus seinem steuerbaren und stpfl. Einkommen, d. h. es liegt die gleiche Situation vor, wie wenn er ohne Ersatz durch den Arbeitgeber die Aufwendungen aus seinem stpfl. Lohn bestreitet. Er kann die Aufwendungen daher als Werbungskosten geltend machen.
Zum Ersatz von Unfallaufwendungen vgl. Rz. 265 "Unfallkosten".
Rz. 153
Für 3 Fallgruppen enthält das Gesetz besondere Regelungen. Danach mindern bis Vz 2003 nach § 3 Nr. 32 EStG und nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfreie Sachbezüge die Entfernungspauschale nicht, die nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreien Zuschüsse und Sachbezüge sind dagegen auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Rz. 154
Nach § 3 Nr. 32 EStG bleibt der Sachbezug, der in der verbilligten oder unentgeltlichen Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel liegt, steuerfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist (vgl. § 3 Nr. 32 EStG Rz. 1ff.).
Ab Vz 2004 kann die Entfernungspauschale nicht mehr angesetzt werden, wenn eine nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfreie Sammelbeförderung erfolgt. Dies gilt sowohl, soweit die Sammelbeförderung unentgeltlich ist, als auch dann, wenn sie verbilligt durchgeführt wird. Der Ansatz der Entfernungspauschale für den entgeltlichen Teil der Sammelbeförderung ist dann ebenfalls ausgeschlossen. Das Gesetz macht den Ausschluss des Ansatzes der Entfernungspauschale nur davon abhängig, dass eine "steuerfreie Sammelbeförderung" i. S. d. § 3 Nr. 32 EStG durchgeführt wird, nicht dagegen von einer "unentgeltlichen Sammelbeförderung". Auch eine verbilligte Sammelbeförderung ist eine "steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG". Diese Regelung soll Bewertungsschwierigkeiten vermeiden, die entstehen würden, wenn die Entfernungspauschale entsprechend dem Wert des entgeltlichen und des unentgeltlichen Teils der Sammelbeförderung aufgespalten werden müsste. Die Entfernungspauschale ist aber ansetzbar für die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Ort, an dem die Sammelbeförderung beginnt. Im Fall der verbilligten Sammelbeförderung sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers jedoch in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig und nicht auf die Höhe der Entfernungspauschale beschränkt. Entsprechendes gilt für eine Sammelbeförderung bei Einsatzwechseltätigkeit, und zwar unabhängig von der Entfernung der jeweiligen Einsatzstelle von der Wohnung des Arbeitnehmers.
Rz. 155
Ab Vz 2004 mindern die nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger (vgl. Rz. 156), sonst ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger für die Beförderung des oder der Arbeitnehmer zu zahlen hätte. Durch diese Regelung werden Bewertungsschwierigkeiten vermieden, da der Arbeitgeber die abzusetzenden Beträge leicht ermitteln kann.
Wird der Nutzungswert eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs nach § 8 Abs. 2 EStG steuerlich erfasst ("1 %-Regelung"), ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Der Sachbezugswert wird um den Wert der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhöht, wird also versteuert. Damit hat der Stpfl. die Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aus versteuertem Einkommen getragen; ihm steht daher die ungekürzte Wegepauschale zu.
Rz. 156
Ab Vz 2004 ist § 3 Nr. 34 EStG (Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bzw., wenn der Arbeitgeber selbst der Betreiber der Verkehrsmittel ist) ersatzlos gestrichen worden. Zuwendungen des Arbeitgebers zu den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Sachzuwendungen in Form eines Job-Tickets oder sonstiger verbilligter oder unentgeltlicher Beförderung) können nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG steuerfrei sein, wenn sie 50 EUR (bis Vz 2021: 44 EUR) im Monat nicht übersteigen. Der Wert dieser steuerfreien Sachbezüge ist auf die Entfernungspauschale anzurechnen; das gilt auch, wenn die Sachbezüge nach § 40 EStG pauschal besteuert werden. Abzusetzen sind diejenigen Aufwendungen, die der Arbeitgeber pro beförderten Arbeitnehmer an den Verkehrsträger zahlt, der die Beförderung des Arbeitnehmers durchführt. Ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, gelten die in Rz. 155 geschilderten Regelungen. Ab Vz 2014 gilt dies ausdrücklich (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG).
Rz. 157
Ebenfalls von der Entfernungspauschal...