§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) 1Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. 2Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
1. |
die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs, |
2. |
den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland, |
3. |
den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen, |
4 |
die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und |
5. |
den weiteren Ausgleichsmechanismus. |
(2) 1Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. 2Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist
1. |
"Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien" das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens
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3. |
"Energiemanagementsystem" eines der folgenden Systeme:
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4. |
"erneuerbare Energien" erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, |
5. |
"KWKG-Finanzierungsbedarf" der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr, |
6. |
"KWKG-Umlage" der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs, |
7. |
"Netzbetreiber" Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, |
8. |
"Netznutzer" derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist, |
9. |
"Netzentnahme" die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene, |
10. |
"Offshore-Anbindungskosten" die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können, |
11. |
"Offshore-Netz... |
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